Rn. 257

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Das Gesetz beinhaltet im Wesentlichen

  • einen steuerfreien Corona-Pflegebonus,
  • zusätzliche Investitionsanreize für Unternehmen (verbesserte Verlustverrechnung; Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche WG des AV sowie der steuerlichen Investitionsfristen; Wegfall der Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten) und
  • eine nochmalige Verlängerung der Homeoffice-Pauschale, der Steuerbefreiung der Zuschüsse des ArbG zum Kurzarbeitergeld und der Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen.

Im Einzelnen:

§ 3 Nr 11b EStG:

Nach § 3 Nr 11a EStG wird eine Nr 11b eingefügt ("Pflegebonus"), wonach zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom ArbG in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 an seine ArbN zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Leistungen bis zu 4 500 EUR steuerfrei bleiben. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die ArbN in Einrichtungen im Sinne des § 23 Abs 3 S 1 Nr 1–4, 8, 11 oder Nr 12 Infektionsschutzgesetz oder § 36 Abs 1 Nr 2 oder Nr 7 Infektionsschutzgesetz tätig sind (betrifft insbesondere in Krankenhäusern tätige ArbN, aber auch Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmten Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdiensten). Die Steuerbefreiung gilt entsprechend für Personen, die in den genannten Einrichtungen im Rahmen einer ArbN-Überlassung oder im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden.

§ 3 Nr 11a EStG findet auf die Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 keine Anwendung.

Nach § 52 Abs 4 S 4 EStG erstmals für den VZ 2021 anzuwenden.

§ 3 Nr 28a EStG:

Verlängerung der begrenzten Steuerbefreiung von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld in Übereinstimmung mit der Kurzarbeitergeld-Verordnung um drei Monate. Die Regelung wurde durch das Corona-Steuerhilfegesetz eingeführt (s vor § 1 Rn 240 (Bitz)) und durch das JStG 2020 schon einmal verlängert.

Die Befristung wird um drei Monate verlängert und gilt für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.07.2022 enden.

Bereits vorgenommener LSt-Abzug muss vom ArbG korrigiert werden, bzw bei zwischenzeitlich beendeten Arbeitsverhältnissen muss die Korrektur bei der Veranlagung zur ESt erfolgen.

Die Änderung gilt erstmals für den VZ 2022.

§ 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 4 EStG iVm § 52 Abs 6 S 15 EStG:

Die Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert (Umsetzung einer Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag).

§ 6 Abs 1 Nr 3 und 3a, Buchst e EStG, § 52 Abs 12 S 2 und 3 EStG:

Bisher sind nach § 6 Abs 1 Nr 3 EStG unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens 12 Monaten mit einem Rechnungszinsfuß von 5,5 % abzuzinsen. Wegen der Niedrigzinsphase entfällt das Abzinsungsgebot.

Rückstellungen für Verpflichtungen sind weiterhin mit 5,5 % abzuzinsen, wenn deren Laufzeit am Bilanzstichtag mindestens 12 Monate beträgt. Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen, sind aber zukünftig davon ausgenommen (§ 6 Abs 1 Nr 3a Buchst e EStG).

Gilt für Wj, die nach dem 31.12.2022 enden, ist auf Antrag aber auch für frühere Wj anwendbar.

§ 6b EStG, § 52 Abs 14 S 4, 5 und 6 – neuEStG:

Die Investitionsfrist für Reinvestitionen wird um ein weiteres Jahr verlängert und endet erst am Schluss des nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.01.2024 endenden Wj).

§ 7 Abs 2 S 1 EStG:

Die Inanspruchnahme der mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten degressiven Abschreibung für bewegliche WG des AV (dazu s vor § 1 Rn 241 (Bitz)) wird um ein Jahr verlängert für WG, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.

§ 7g EStG, § 52 Abs 16 S 3, 4 und 5 – neuEStG:

Die Investitionsfrist für IAB, die in 2022 auslaufen, wird um ein weiteres Jahr verlängert.

§ 10d Abs 1 EStG, § 52 Abs 18b EStG:

Für 2022 und 2023 wird der schon durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz angehobene Höchstbetrag beim Verlustrücktrag (10 Mio EUR bzw 20 Mio EUR bei Zusammenveranlagung) fortgeführt. Durch diese Änderung gelten nicht schon ab dem VZ 2022 (dazu s vor § 1 Rn 246 (Bitz)), sondern erst ab dem VZ 2024 die alten Höchstbeträge von 1 Mio EUR bzw. 2 Mio EUR.

Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.

Auf die Anwendung des Verlustrücktrags kann ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 auf Antrag nicht mehr teilweise, sondern nur noch ganz verzichtet werden.

§ 41a Abs 4 EStG, § 52 Abs 40a S 3 und 4 EStG:

LSt-Einbehalt in der Seeschifffahrt: Die Erweiterung des Anwendungsbereichs in Bezug auf die Registereintragung (EU und EWR: dazu s vor § 1 Rn 248 (Bitz)) wurde nun gesetzlich umgesetzt.

Nachrichtlich Art 97 § 36 EGAO:

Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen: Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen für die VZ 2020–2024 in beratenen und nicht beratenen Fällen wur...

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