Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen worden sind, werden im Wege des Verlustrücktrags bis zu einem Betrag von 1 Mio. EUR bei Einzelveranlagung und 2 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung (aus den VZ 2020 bis 2023: 10 Mio. EUR bei Einzelveranlagung und 20 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung) im vorangegangenen VZ abgezogen. Für Verluste und negative Einkünfte ab dem VZ 2022 wurde der Verlustrücktrag außerdem dauerhaft auf 2 Jahre erweitert. Soweit also Verluste und negative Einkünfte ab dem VZ 2022 nicht im vorangegangenen VZ ausgeglichen werden können, sind sie in den zweiten vorangegangenen VZ zurückzutragen. D.h., bei Verlustentstehung im VZ 2022 erfolgt der Rücktrag in den VZ 2021. Ist der Verlustrücktrag danach noch nicht aufgebraucht, erfolgt der weitere Rücktrag in den VZ 2020.[1]

 
Praxis-Beispiel

2-jähriger Verlustrücktrag ab VZ 2022

A ist alleinstehend. Er erzielt im VZ 2023 einen rücktragsfähigen Verlust i. H. v. 15 Mio. EUR. Er verzichtet nicht auf die Durchführung des Verlustrücktrags.[2] In den VZ 2022 werden in seinem Fall nach Maßgabe des § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG 8 Mio. EUR zurückgetragen. Die verbleibenden 2 Mio. EUR werden nach Maßgabe des § 10d Abs. 1 Satz 2 EStG in den VZ 2021 zurückgetragen. Die betragsmäßige Begrenzung des Verlustrücktrags gilt insgesamt für beide Rücktragsjahre. Der nach dem Rücktrag in den zweiten vorangegangenen VZ evtl. noch verbleibende Verlustbetrag geht in den gesondert festzustellenden Verlustvortrag für den VZ 2023 mit ein, der dann 5 Mio. EUR zuzüglich dieses Restbetrags ausmacht.

Auf den Verlustrücktrag kann bis einschließlich VZ 2021 ganz oder teilweise verzichtet werden. Ab dem VZ 2022 ist ein Verzicht nur noch ganz oder gar nicht zulässig.[3]

 
Hinweis

Vorübergehende Erhöhung des Verlustrücktrags für die Jahre 2020 bis 2023 als Corona-Steuerhilfsmaßnahme

Für die Jahre 2020 bis 2023 wurde der steuerliche Verlustrücktrag auf bis zu 10 Mio. EUR bzw. 20 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Darüber hinaus konnten die Steuerpflichtigen schon in den Steuererklärungen 2019 und/oder 2020 einen mit einer hohen Liquiditätswirkung verbundenen vorläufigen Verlustrücktrag für 2020 bzw. 2021 geltend machen.

Begründet wird die Maßnahme damit, dass aufgrund der Corona-Krise und der damit verbundenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens viele Steuerpflichtige dadurch negativ betroffen sind, dass sich ihre Einkünfte im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verringern werden und für die VZ 2020 bis 2023 ein erheblicher – rücktragsfähiger – Verlust[4] zu erwarten sein wird.

Ab dem VZ 2024 beträgt der Höchstbetrag für den Verlustrücktrag wieder 1 Mio. EUR (2 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung). Es bleibt hingegen bei dem 2-jährigen Rücktragszeitraum sowie der Möglichkeit des Steuerpflichtigen, auf den Rücktrag nur ganz oder gar nicht zu verzichten.[5]

 
Wichtig

Vorrangiger Abzug des Verlustrücktrags

Wegen des vorrangigen Abzugs des Verlustrücktrags vor Sonderausgaben usw.[6] ist die Begrenzung oder der Verzicht[7] zu empfehlen, weil sich sonst Grundfreibetrag, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen möglicherweise nicht auswirken und dem Steuerpflichtigen damit Abzugsbeträge verloren gehen können. Ab dem VZ 2022 ist eine Begrenzung des Verlustrücktrags nicht mehr möglich.[8]

[1] § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG i. d. F. vor der Gesetzesänderung durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz; ab VZ 2022: § 10d Abs. 1 Sätze 1, 2 EStG i. d. F. des Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911.
[3] Bis einschließlich VZ 2021: § 10d Abs. 1 Sätze 5 und 6 EStG i. d. F. vor der Gesetzesänderung durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz; ab VZ 2022: § 10d Abs. 1 Satz 6 EStG i. d. F. des Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911.
[4] § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG i. d. F. des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512, erweitert durch das Dritte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 10.3.2021, BGBl 2021 I S. 330, sowie durch das Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911.
[5] § 10d Abs. 1 und § 52 Abs. 18b EStG i. d. F. des Art. 4 des Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911.
[8] § 10d Abs. 1 Satz 6 EStG i. d. F. des Vierten Gese...

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