Rn. 240

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Das Gesetz basiert auf den Ergebnissen der Sitzung des Koalitionsausschusses vom 22.04.2020. Es wurde am 12.05.2020 von den Koalitionsfraktionen in den Deutschen Bundestag eingebracht, am 28.05.2020 hat der Bundestag das Gesetz in 2. und 3. Lesung verabschiedet, dem der Bundesrat am 05.06.2020 ohne Änderungen zugestimmt hat.

Da sich der Koalitionsausschuss am 03.6.2020 auf ein weitreichendes Konjunkturpaket verständigt hat, soll das Gesetz hier als Erstes Corona-Steuerhilfegesetz bezeichnet werden.

Das EStG betreffend wurden folgende Maßnahmen umgesetzt:

§ 3 Nr 11a EStG:

Steuerfreie Corona-Sonderzahlungen: Beschränkt auf den eigenständig in der Vorschrift geregelten Anwendungszeitraum zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 können ArbG ihren Mitarbeitern Corona-Sonderzahlungen zusätzlich zum vertraglich geschuldeten Gehalt von bis zu 1 500 EUR in Form von Zuschüssen und Sachbezügen steuerfrei gewähren (Zahlungs-/Zuflusszeitpunkt). Mit Schreiben des BMF v 09.04.2020, BStBl I 2020, 503 wurde dies bereits, zunächst gestützt auf R 3.11 Abs 2 LStR 2015, geregelt. Die gesetzliche Regelung hat aus Gründen der Rechtssicherheit aufgekommene Kritik am BMF-Schreiben berücksichtigt.

Jede Zahlung unter Beachtung des Zusätzlichkeitserfordernisses qualifiziert zu einer steuerfreien Corona- Sonderzahlung: s Hechtner, NWB 2020, 1826.

Mit dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite hat der Gesetzgeber in § 150a SGB XI eine Sonderleistung (Corona-Pflegebonus) festgelegt, die von zugelassenen Pflegeeinrichtungen verpflichtend auszuzahlen ist. Lt Hechtner, aaO, ist dieser Corona-Bonus im weiten Sinne als Arbeitslohn anzusehen und die Anwendung des § 3 Nr 11a EStG möglich. Er weist darauf hin, dass diese Sichtweise wohl auch der Intention des Gesetzgebers entspricht, der explizit von einer Anwendung des BMF v 09.04.2020, BStBl I 2020, 503 ausging (BT-Drucks 19/18967, 77).

§ 3 Nr 28a EStG (iVm §§ 32b Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst g, 41 Abs 1 S 4, 41b Abs 1 S 2 Nr 5, 42b Abs 1 S 3 Nr 4 EStG):

Mit dem Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wurde der Leistungssatz (§ 105 SGB III) für das Kurzarbeitergeld von 60 % auf 70 % erhöht (Monate 4–6) bzw auf 80 % (ab Monat 7). Nach § 1 Abs 1 S 1 Nr 8 SvEV unterliegen Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bis zu 80 % nicht der Sozialversicherung. Das Kurzarbeitergeld ist nach § 3 Nr 2 EStG steuerfrei, unterliegt aber nach § 32b Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a EStG dem Progressionsvorbehalt, im Gegensatz zur Neuregelung nach § 3 Nr 11a EStG.

Demgegenüber stellen (freiwillige oder tarifvertraglich vereinbarte) Zuschüsse des ArbG zum Kurzarbeitergeld Arbeitslohn dar. Nach § 3 Nr 28a EStG kann der ArbG aber im Anwendungszeitraum 01.03.2020 bis 31.12.2020 Zuschüsse zum Kurzarbeiter- und Saison-Kurzarbeitergeld bis zu 80 % (Differenz zweier Bruttogrößen (Ist-Entgelt und Soll-Entgelt, anders als Nettogrößen beim Kurzarbeitergeld!) lohnsteuerfrei gewähren.

Werden Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld gezahlt und als solche im Lohnkonto ausgewiesen, ist § 3 Nr 28a EStG vorrangig. Ist ein Zuschuss arbeitsvertraglich (anders, s vorstehend, der Corona-Pflegebonus) geschuldet, scheidet § 3 Nr 11a EStG ebenfalls aus. Werden Zuschüsse freiwillig gezahlt, kann ein Teil des Zuschusses als Corona-Sonderzahlung geleistet werden (kein Progressionsvorbehalt, die Anwendung des Progressionsvorbehalts erfolgt über § 32b Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst g EStG. Die Zuschüsse sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 41 Abs 1 S 4 EStG) und auf der LSt-Bescheinigung (§ 41b Abs 1 S 2 Nr 5 EStG) unter Nr 15 auszuweisen. Ein LStJA durch den ArbG darf bei Bezug solcher Zuschüsse nicht vorgenommen werden (§ 42b Abs 1 S 3 Nr 4 EStG). Wegen weiterer Einzelheiten und Beispielrechnungen s Hechtner, aaO.

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