Themenseite

Verkehrssicherungspflicht

Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht ist eine deliktische Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann Schadensersatzansprüche nach §§ 823 ff. BGB führen. Hintergrund der Verkehrssicherungspflicht ist die „rechtswidrige Verletzung“ der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechte und Güter.

Definition der Verkehrssicherungspflicht

Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, ist verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um andere vor Schäden zu bewahren. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.

Es geht also nicht darum, jeder abstrakten Gefahr vorzubeugen. Nicht jeder Verkehrssicherungspflichtverstoß ist daher ein Unrecht.

Wann entstehen Verkehrssicherungspflichten?

Verkehrssicherungspflichten entstehen insbesondere durch ein vorangegangenes gefährdendes Tun („Ingerenz“), durch die Herrschaft über eine Gefahrensphäre und durch das Hervorrufen eines berechtigten Vertrauens in die Abwendung einer Gefahr. Äußerst vielfältig sind die praktischen Anwendungsfälle von Verkehrssicherungspflichten. Verkehrssicherungspflichten kommen im Straßenverkehr, bei Gefahren durch den Zustand von Grundstücken und sonstigen Sachen (Gebäude/Wohnungen etc.), bei gefährlichen Veranstaltungen und bei risikobehafteten beruflichen und sonstigen Tätigkeiten zur Anwendung.
















Eingeschränkte Verkehrssicherungspflicht

Welche Streu- und Räumpflichten bestehen für Parkplätze?

Bei Schnee und Eis müssen Grundstückseigentümer Vorsorge treffen, um Stürze von Passanten, Mietern, Postboten etc. auf ihrem Grundstück zu verhindern. Dabei gelten auf Parkplätzen niedrigere Anforderungen als auf Gehwegen. Ein Unfall auf einem erkennbar nicht gestreuten oder geräumten Teil eines Parkplatzes löst keinen Schadensersatzanspruch aus, wenn es sichere Wege gab, die man hätte nutzen können.






Verkehrssicherungspflicht – darauf müssen Sie achten

Im Herbst wird es langsam Zeit, sich etwas genauer mit der Verkehrssicherungspflicht zu befassen. Wer muss Laub, Schnee und Eis beseitigen? Wie weit reicht die Verkehrssicherungspflicht? Wen treffen Überwachungspflichten? Ein Überblick für Verwalter, Vermieter und Eigentümer.




Verkehrssicherungspflicht

Haftet bei einem Sturz über einen Gartenschlauch im Baumarkt der Betreiber?

Haftung droht, wenn jemand in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft, mit der Dritte nicht rechnen müssen. Mit welchen Hindernissen bzw. Gefahrenquellen aber müssen Besucher eines Baumarktes rechnen? Wo endet die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers, wo beginnt das allgemeine Lebensrisiko, das den Zusammenhang mit der Gefahrenlage und die Haftung entfallen lässt?









Verkehrssicherungspflichten im Winter

Für gewerbliche Winterdienste gelten strengere Anforderungen an die Streupflicht

Ein von einer Gemeinde mit dem Winterdienst beauftragtes Unternehmen wurde wegen der Verletzung der ihnen übertragenen Verkehrssicherungspflichten zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt. Es hatte bei nicht auf den ersten Blick offenkundigem Streubedarf eine Streukontrolle nicht durchgeführt. Eine Radfahrerin war deshalb auf einer vereisten Fläche ausgerutscht und hatte sich folgenschwer verletzt.














Verkehrssicherungspflicht

Gemeinderat darf Schneeräumpflicht auf direkten Anlieger beschränken

Schneeschippen ist lästig und nicht selten Anlass für Streitigkeiten. Öffentliche Gehwege zu räumen, ist eigentlich Pflicht der Kommunen. Doch sie wird grundsätzlich durch kommunale Satzungen auf die Eigentümer anliegender Grundstücke übertragen. Hierbei hat die jeweilige Gemeinde weitgehend freie Hand, wen es trifft, wenn eine Straße nur einseitig mit einem Gehweg versehen ist.

Verkehrssicherungspflicht

Gemeinschaftliche Haftung für Brandschäden durch Himmelslaternen: „fliegende Brandstifter“

Die Eltern der Braut und Mitveranstalter einer Hochzeitsfeier, welche Himmelslaternen gekauft hatten und aufstiegen ließen, haften für die Brandschäden an einem Yachthafen. Sie mussten Schadensersatz leisten, obwohl nicht eindeutig geklärt werden konnte, welche der Himmelslaternen, die von verschiedenen Gästen der Hochzeit gezündet wurden, den Brand auslösten. Hier griff Mittäterschaft gem. § 830 Abs. 1 S. 2 BGB.



Immobilienwirtschaft Ausgabe 7/2015

Immobiliensuche in der Zukunft

Maklerszene im Aufruhr: An der Spitze der Immobilien-Marktplätze macht sich Platzhirsch Immoscout mit seiner Preispolitik Feinde, Immowelt und Immonet fusionieren zum ernstzunehmenden Wettbewerber. Als Reaktion gründen Makler eigene Portale mit regionalem oder gar lokalem Fokus. Neue Matching-Möglichkeiten zwischen Vermietern und Mietern werden dazu führen, dass sich das Maklerprofil ändert: Er wird stärker zum Berater werden.