Verkehrssicherungspflicht: Wer muss das Laub entfernen?

Herbstlaub ist schön bunt, kann im Regen aber rutschig werden. Eigentümer müssen dafür sorgen, dass Wege auf ihrem Grundstück gefahrlos genutzt werden können – sonst haften sie unter Umständen für Unfälle. So haben die Gerichte zur Verkehrssicherungspflicht entschieden.

Eigentümer angrenzender Grundstücke müssen in der Regel die Gehwege von Laub sauber halten, wenn die Kommunen ihnen die Verkehrssicherungspflicht übertragen haben. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Rheinland Westfalen hin. Präsident Konrad Adenauer erklärt: "Ausnahmen können dort bestehen, wo die Kommune selbst fegt, weil etwa eine Bushaltestelle frei zu halten ist. Im Zweifel sollte man bei der Stadt nachfragen."

Eigentümer können das Laubfegen delegieren, an einen Dienstleister oder die Mieter. Das muss aber im Mietvertrag geregelt sein, damit die Haftung klar ist. "Der Vermieter hat die Pflicht zur Überwachung, Mieter müssen aber nicht täglich nachkehren", erklärt Verbandsdirektor Erik Uwe Amaya. Passanten müssen im Herbst mit Gefahren durch Laub rechnen.

Laubfreie Gehwege: Was gilt vor Gericht und was ist zumutbar?

Das sah etwa das Landgericht (LG) Coburg so. Die Klage einer Frau, die ausgerutscht war, gegen die Eigentümerin eines Grundstücks auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bliebt ohne Erfolg. Eine Reinigungspflicht habe nur im Rahmen des Zumutbaren bestanden. Nachdem die Beklagte am Tag vor dem Unfall der Klägerin schon Laub gekehrt hatte, sei sie der Pflicht nachgekommen, wegen starker Windböen am Unfalltag wäre das Kehren ohnehin sinnlos gewesen.

(LG Coburg, Urteil v. 22.8.2008, Az.: 14 O 742/07)

Laubfreie Gehwege können sie nur zwischen sieben und 20 Uhr erwarten. Wenn der Eigentümer nachweisen kann, dass regelmäßig gekehrt wurde, haftet er im Schadensfall nicht. Wer zu früher Stunde auf den herbstlichen Gehwegen unterwegs ist, muss selbst darauf achten, auf nassem Laub nicht auszurutschen. Morgens um sieben Uhr kann noch kein gefegter Gehweg verlangt werden, entschied etwa das Landgericht (LG) Frankfurt am Main.

(LG Frankfurt am Main, Urteil v. 1.10.2018, Az: 2/23 O 368/98)

Sechs Tage vor einem Unfall auf nassem Laub hatte eine beklagte Grundstückseigentümerin in Berlin den Gehsteig vor dem Haus gereinigt. Damit sei sie ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen, urteilte das Landgericht (LG) Berlin.

(LG Berlin, Urteil v. 11.10.2005, Az.: 13 O 192/03)

WEG kann Verkehrssicherungspflicht nicht auf Verwalter abwälzen

Seit dem Inkrafttreten der WEG-Reform am 1.12.2020 ist die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) für das Laubfegen verantwortlich – sie kann per Mehrheitsbeschluss einen Dienstleister oder die Verwaltung beauftragen. Die WEG kann die Verkehrssicherungspflicht aber nicht mehr auf den Verwalter abwälzen: Er fungiert nur noch als gesetzlicher Vertreter der WEG, also als ausführendes Organ, das die Pflichten der WEG erfüllt. Die WEG haftet für Pflichtverletzungen ihres Organs gegenüber Dritten.

Kommt ein Bewohner, Passant oder Gast auf einem Grundstück oder auf angrenzenden öffentlichen Gehwegen zu Schaden, soweit die Kommunen die Kehr- und Räumpflicht durch Satzung auf die Anlieger übertragen haben, bestehen Ersatzansprüche nicht mehr gegen den Verwalter, sondern seit der WEG-Reform gegen die Eigentümergemeinschaft.

Haftung: Dienstleister und Mieter stichprobenhaft kontrollieren

Hat eine WEG die Verwaltung damit betraut, ein Dienstleistungsunternehmen mit dem Laubkehren zu beauftragen, sollte der Beschluss auch beinhalten, dass der Verwalter den Dienstleister regelmäßig zumindest stichprobenartig kontrolliert, sonst kann es bei Unfällen teuer werden.

Wenn im Mietvertrag geregelt wurde, dass die Mieter der Wohnungen die Räumpflicht bei Herbstlaub auf den Gehwegen erfüllen sollen, haben die Eigentümer auch hier nur eine Kontroll- und Überwachungspflicht – ist es nicht geregelt, können die Eigentümer als Gesamtschuldner schadensersatzpflichtig gemacht werden, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.

(OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 4.12.2001, Az.: 3 U 93/01)

Hat ein Grundstückseigentümer laut städtischer Satzung die Pflicht den angrenzenden Gehweg vom Laub zu befreien, muss er sich für den Urlaub eine angemessene Vertretung suchen. Dabei ist es laut dem Oberlandesericht (OLG) Schlewsig aber nicht zumutbar, dass der Urlaub unterrbochen wird, um der Kontrollpflich nachzukommen.

(OLG Schleswig, Urteil v. 28.2.2012, Az.: 11 U 137/11)

Herbstlaub richtig entsorgen, sonst drohen Bußgelder

Auf laute Laubbläser sollte man verzichten, auch um Kleintiere zu schützen, rät Haus & Grund Rheinland Westfalen abschließend. Der Einsatz sei ohne stark beschränkt: Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung erlaubt den Betrieb nur von neun bis 13 sowie von 15 bis 17 Uhr. Wer in Wohgbeiten außerhalb dieser Zeiten erwischt wird, muss mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro rechnen.

Für die Entsorgung gilt: Das Herbstlaub darf nicht verbrannt oder im Wald abgeladen werden, sonst drohen auch hier Bußgelder. Geeignet sind die Blätter an windgeschützten Stellen im Garten als Frostschutz für Pflanzen oder als Kompost. Einige Kommunen geben Sammeltermine bekannt, an denen die Müllabfuhr das Laub abholt, so Amaya, oder man kann es zum Wertstoffhof bringen."


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