Kein Anspruch auf Baumfällen, wenn Grenzabstand eingehalten ist
Hintergrund: Birken verursachen Laub und Pollenflug
Der Eigentümer eines Grundstücks in Baden-Württemberg verlangt vom Eigentümer des Nachbargrundstücks, dass dieser drei dort stehende gesunde, etwa 18 Meter hohe Birken fällt. Die Bäume stehen in einem Abstand von mindestens zwei Metern von der Grundstücksgrenze.
Der Grundstückseigentümer verlangt die Beseitigung der Bäume wegen der von diesen ausgehenden Immissionen (Pollenflug, Herausfallen der Samen und Früchte, Herabfallen der leeren Zapfen sowie der Blätter und Birkenreiser). Hilfsweise verlangt er für die Monate Juni bis November eines jeden Jahres eine monatliche Entschädigung von jeweils 230 Euro.
Entscheidung: Bäume dürfen stehenbleiben, wenn Grenzabstand stimmt
Der Nachbar muss weder seine Bäume fällen noch eine monatliche Entschädigung zahlen.
Für einen Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB müsste der Nachbar, auf dessen Grundstück die Birken stehen, Störer im Sinne dieser Vorschrift sein. Hierfür genügt nicht bereits das Eigentum an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht. Vielmehr müssten Sachgründe es rechtfertigen, dem Nachbarn die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen. Bei Störungen, die durch Naturereignisse ausgelöst werden, kommt es darauf an, ob sich die Nutzung des Grundstücks, von dem die Beeinträchtigungen ausgehen, im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält.
In aller Regel ist von einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung auszugehen, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind. Das ist hier der Fall. Laut der maßgeblichen Vorschrift aus dem baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetz gilt für Birken innerorts ein Grenzabstand von mindestens zwei Metern.
Wenn es trotz Einhaltung der Abstandsgrenzen zu natürlichen Immissionen auf dem benachbarten Grundstück kommt, ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Bäume stehen, hierfür regelmäßig nicht verantwortlich.
Da der Nachbar für die Einwirkungen, die von seinen Birken ausgehen, nicht verantwortlich ist, besteht auch kein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Entschädigung unter dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.
(BGH, Urteil v. 20.9.2019, V ZR 218/18)
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