Gemeinschaftliche  Haftung für Brandschäden durch Himmelslaternen

Die Eltern der Braut und Mitveranstalter einer Hochzeitsfeier, welche Himmelslaternen gekauft hatten und aufstiegen ließen, haften für die Brandschäden an einem Yachthafen. Sie mussten Schadensersatz leisten, obwohl nicht eindeutig geklärt werden konnte, welche der Himmelslaternen, die von verschiedenen Gästen der Hochzeit gezündet wurden, den Brand auslösten. Hier griff Mittäterschaft gem. § 830 Abs. 1 S. 2 BGB.

In der Nacht des 9. April 2009 wurde die Steganlage eines Yachthafens am Rhein durch einen Brand beschädigt, ein technischer Defekt konnte ausgeschlossen werden.

Eltern der Braut besorgten chinesische Himmelslaternen

In ca. 300 m Luftlinie Entfernung feierte die Tochter der Beklagten ihre Hochzeit, wofür die Beklagte fünf chinesische Himmelslaternen gekauft hatte. Vier der fünf Laternen ließ die Hochzeitsgesellschaft aufsteigen. Da die Miteigentümer des Yachthafens behaupteten, dass die Laternen den Brand verursacht hätten, verklagten sie die Eltern auf Schadenersatz in Höhe von knapp 54.000 EUR.

Klage zunächst abgewiesen: Brandursache nicht nachweisbar

Das Landgericht Koblenz hatte in erster Instanz die Klage abgewiesen, da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass die Himmelslaternen der Beklagten kausal für die entstandenen Schäden waren.

  • Vielmehr stand nach der Beweisaufnahme fest, dass sich an diesem Abend auch noch andere Himmelslaternen in der Luft befunden hätten, welche nicht von der Hochzeitsgesellschaft gezündet worden seien.
  • mehrere der Gäste – wer konkret, ließe sich im Nachhinein nicht ermitteln – hatten auch Himmelslaternen auf die Reise geschickt.
  • Es war daher nach Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts nicht auszuschließen, dass diese das Feuer verursacht haben könnten.
  • Es sei unerheblich, ob der Beklagte selbst oder Mitglieder der Hochzeitsgesellschaft die Laternen gestartet hatten. Denn es war der Beklagte, der die Himmelslaternen gekauft hatte und der mit ihrer Nutzung einverstanden war.

Die Berufung gegen diese Entscheidung vor dem OLG Koblenz hatte  überwiegend Erfolg, da sich eine Haftung jedenfalls aus § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ergebe.

Diese Vorschrift setzt voraus, dass mehrere Personen unabhängig voneinander eine gefährliche Handlung begangen haben und mindestens eine den Schaden verursacht hat, letztendlich sich jedoch nicht mehr festzustellen ist, welche für den entstandenen Schaden verantwortlich ist. Weiterhin muss feststehen, dass sich jeder Beteiligte schadenersatzpflichtig gemacht hätte, wenn die Kausalität feststünde. Diese Voraussetzungen waren vorliegend gegeben.

OLG Koblenz: Haftung nach § 830 Abs. 1 S. 2 BGB gegeben

Auch wenn eine Verwendung der Laternen zum damaligen Zeitpunkt in Rheinland-Pfalz noch nicht verboten war, hat die Beklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie die Laternen erworben und der Hochzeitsgesellschaft zur Verfügung gestellt hatte. Daher sei sie genauso für die von ihr geschaffenen Gefahrenquelle verantwortlich, wie diejenigen Personen, welche mit ihrem Einverständnis die Laternen austeigen ließen.

  • Bei solchen Himmelslaternen handle es sich aufgrund ihrer Konstruktion und ihrer Funktionsweise als offene Brennquelle um „fliegende Brandstifter“.
  • Werden die Laternen erst einmal gestartet, bestünden in der Regel keine Einwirkungsmöglichkeiten mehr, so die Richter.

Das Entstehen von Bränden werde somit dem Zufall überlassen. Diese Gefahr war für die Beklagte auch erkennbar, so dass sie für den Schaden haftete.

(OLG Koblenz, Urteil v. 15.10.2015, 6 U 923/14).




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