Bestuhlung in Cafeteria muss nicht Schwergewichtigen tragen

Eine Schwimmbadbetreiberin genügt ihrer Verkehrssicherungspflicht auch gegenüber stark übergewichtigen Besuchern, wenn sie neuwertige Stühle einsetzt. Sie haftet nicht dafür, wenn der Stuhl unter einem Schwergewichtigen zusammenbricht. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken.

Der Entscheidung des OLG lag ein Unfall in einem Erlebnisbad zugrunde.

Stuhl brach unter dem Schwimmbadbesucher zusammen

Ein 170 kg schwerer unter Adipositas leidender Mann besuchte mit seiner Familie das von der beklagten Gemeinde betriebene Erlebnisbad. Er hielt sich in der Cafeteria im Nassbereich des Schwimmbads auf und saß auf einem der dort vorhandenen, neuwertigen Plastikstühle. Nachdem er mit dem Essen fertig war, wollte er aufstehen. Dabei brach das linke hintere Stuhlbein, woraufhin der Mann nach hinten stürzte und mit dem Hinterkopf auf einen Heizkörper prallte.

Der Mann vertrat vor Gericht die Auffassung, die beklagte Kommune habe mit dem Aufstellen des Plastikstuhls und durch das Unterlassen von Warnhinweisen hinsichtlich des zulässigen Höchstgewichts gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Sie hätte andere Stühle beschaffen oder auf die Gefahrenquelle hinweisen müssen. Die Kommune müsse auch damit rechnen, dass übergewichtige Personen die Cafeteria besuchten und sich dort auf die Stühle setzten.

In der Cafeteria standen handelsübliche Kunststoffstühle, die neuwertig und für den Publikumsverkehr geeignet waren. In der Vergangenheit gab es im Schwimmbad keine vergleichbaren Vorfälle.

Das Landgericht wies die Klage ab. Die Gemeinde habe ihre Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt. Dieser Sichtweise schloss sich auch das OLG an.

OLG: Keine besondere Gefahr durch neuwertige Plastikstühle

Das Gericht wies darauf hin, dass in öffentlichen Gebäuden oder Einrichtungen sichergestellt sein muss, dass sich der Publikumsverkehr bei normalem, vernünftigem Verhalten in den Räumen sicher bewegen kann und insbesondere keine versteckten, unerwarteten Gefahren vorhanden sind, denen auch bei Anwendung zumutbarer eigener Vorsicht nicht zuverlässig begegnet werden kann.

Allerdings ging von den neuwertigen, handelsüblichen Kunststoffstühlen keine besondere Gefährdung aus. Die  Betreiberin des Schwimmbads war nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass die Bestuhlung nur bis zu einem gewissen (welchem?) Maximalgewicht genutzt werden könne. Eine solche Hinweispflicht würde das Maß des Möglichen und Zumutbaren übersteigen.

Tägliche Sichtkontrolle ist ausreichend

Eine ständige Kontrolle der Schwimmbadeinrichtungen würde eine Überspannung der an die Betreiber eines Schwimmbades zu stellenden Sorgfaltspflichten bedeuten, so das OLG. Sie könne vom Benutzer auch nicht erwartet werden. Denn das Badepersonal hat umfangreiche Aufgaben zu bewältigen, deren vordringlichste es ist, den Badebetrieb selbst zu beaufsichtigen, erste Hilfe zu leisten und die Einhaltung von Anordnungen, die den Badebetrieb betreffen, zu überwachen.

Diesen Grundsätzen zufolge ist von der Schwimmbadbetreiberin grundsätzlich nicht mehr als eine tägliche Sichtkontrolle zu verlangen, die nach unwiderlegter Darstellung der Kommune auch durchgeführt worden ist.

Weiter gehende Maßnahmen, etwa eine Belastungsprobe jedes einzelnen Stuhles, sind der Schwimmbadbetreiberin nicht zuzumuten. Alle Beteiligten haben übereinstimmend erklärt, dass an dem Stuhl zuvor keine Beschädigung zu erkennen war. Auch die Platzierung des Stuhls vor einem Heizkörper wurde vom Gericht nicht beanstandet (OLG Saarbrücken, Urteil v. 12.10.2017, 4 U 149/16).

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