Kosten für Baumkontrolle nicht als Baumpflegekosten umlegbar

Kosten für die Kontrolle von Bäumen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht kann der Vermieter zumindest dann nicht als Betriebskosten auf die Mieter umlegen, wenn im Mietvertrag nur die Umlage der „Kosten der Außenanlagen“ vereinbart ist.

Hintergrund

Die Vermieterin einer Wohnung verlangt vom Mieter eine Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung. Strittig ist, ob der Mieter die Kosten für die Position „Außenanlagen Gehölzfläche“ tragen muss. Dahinter verbergen sich Kosten für eine Prüfung des Baumbestandes im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht der Vermieterin. Im Mietvertrag ist vorgesehen, dass der Mieter die „Kosten der Außenanlagen“ tragen muss.

Entscheidung

Die Vermieterin kann die Kosten für die Kontrolle des Baumbestands nicht auf den Mieter umlegen. Die hierfür anfallenden Kosten fallen nicht unter die allgemeine Position „Kosten der Außenanlagen“. Kontrolltätigkeiten im Zuge der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht der Vermieterin haben nichts mit Pflegemaßnahmen zu tun. Die Kosten sind damit keine umlagefähigen Kosten im Sinne der Betriebskostenverordnung.

(AG Bottrop, Urteil v. 12.6.2014, 11 C 59/14)

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