Reichweite der Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht bezieht sich grundsätzlich auf alle allgemein zugänglichen Bereiche eines Grundstücks bzw. einer Wohnanlage.

Räum- und Streupflicht

Besonders wichtig ist in den Wintermonaten die Räum- und Streupflicht.

Es muss gewährleistet sein, dass die Zugänge zur Wohnanlage gefahrlos begangen werden können. Hierbei reicht aus, dass auf dem Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr ausreichend breiter Streifen (zirka 1,20 Meter) sowie die Zugänge zum Grundstück gestreut und von Schnee gesäubert werden. Nach dem Schneeräumen sollte alsbald gestreut werden. Ein Nachstreuen bei fortdauerndem Schneefall muss erst nach angemessener Zeit erfolgen. Die Streupflicht selbst beginnt nach den örtlichen Verhältnissen mit dem Einsetzen des Tagesverkehrs und endet am Abend.

Je nach Lage des Einzelfalls kann eine Streupflicht auch zu einem Zeitpunkt bestehen, in dem Glätte noch nicht eingetreten ist, aber bereits mit hinreichender Sicherheit absehbar ist, dass es in den folgenden Stunden, in denen keine Räum- und Streupflicht mehr besteht, zum Auftreten von Glätte kommen wird.

Prüfung von Bäumen

Auf dem Grundstück stehende Bäume sind auf ihre Standfestigkeit und auf die Gefahr abbrechender Äste zu überprüfen. Besteht nach einem Sturm oder Gewitter die Möglichkeit von Schäden, müssen die Bäume unverzüglich danach geprüft werden.

Kontrolle von Spielplätzen

Kinderspielplätze sind auf Gefahrenquellen besonders sorgfältig zu kontrollieren. Spielgeräte sind auf Standfestigkeit und Mängel untersucht werden. Der Sand ist darauf zu prüfen, ob er verunreinigt ist. In der Umgebung der Spielplätze ist das Gras kurz zu halten, damit eventuell herumliegende Glasscherben bemerkt und entfernt werden können.

Zugangs- und Gartenwege

Unebenheiten oder Hindernisse auf Gehwegen sind zu beseitigen, ebenso gelockerte Tritt- oder Setzstufen, etwa vorhandene Löcher, unzureichende Beleuchtung der Geh- und Zugangswege und des Eingangsbereichs.

Einfriedungen

Stacheldraht und Dornenhecken sind besonders gefährlich. Sträucher mit giftigen Beeren sind zu vermeiden, um der Verkehrssicherungspflicht zu genügen, insbesondere wenn Kinder in der Anlage wohnen.

Eingangsbereich/Treppenhaus

Geländer, Stufen und Beleuchtung sind regelmäßig zu prüfen. Der Bodenbelag muss rutschfest sein.

Dachbereich

Im Dachbereich stellen gelockerte Dachziegel, Regenrinnen und Antennen besondere Gefahrenquellen dar, ebenso beschädigte Schneefanggitter, ungesicherte Blumenkästen und mangelhafte Dachlawinenabsicherung.

Technischer Bereich

Elektronische, gefahrgeneigte Anlagen und Einrichtungsteile wie Alarmanlagen in Aufzügen, elektrische Tiefgaragenrolltorsicherungen, Heizungs- und Schwimmbadtechnik, Öltankanlagen sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht regelmäßig zu überprüfen, ebenso Brandschutzvorrichtungen.

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