Kunde muss im Laden nicht mit unüblichen Gefahrenquellen rechnen

Mit welchen Hindernissen müssen Kunden beim Einkaufsbummel in zugänglichen Geschäftsräumen rechnen? Wann trifft sie im Falle eines Unfalls beim Einkaufen eine Mitschuld und wann haftet der verkehrssicherungspflichtige Ladeninhaber allein? Ein Urteil des OLG Hamm konkretisiert, worauf Kunden in einem Laden gefasst sein müssen und worauf nicht.

Wer haftet, wenn eine Kundin beim Shopping in eine ungesicherte Luke stürzt? Hier wurde eine geöffnete Fußbodenluke von erheblichem Ausmaß im Gang zur Kasse einer Kundin in einem Bekleidungsgeschäft zum Verhängnis.

Kurz abgelenkt und schon in 2 m² große Luke gestürzt

Weil sie zur Seite sah, wo sich eine Verkäuferin mit dem Geschäftsinhaber unterhielt, übersah die 66 Jahre alte Frau die gut zwei Meter mal knapp ein Meter große Luke und stürzte in den Schacht, der in den darunter gelegenen Bügelkeller führte. Dabei verletzte sie sich erheblich – Oberarm und Fußknöchel waren gebrochen.

Entsprechend hoch fielen die Behandlungskosten aus – 21.000 Euro. Vor Gericht musste geklärt werden, ob die Frau ein Mitverschulden an dem Unfall trifft. Das Landgericht hatte dies in der Erstinstanz so gesehen – 30 Prozent Mitverschulden befanden die Richter.

OLG sieht kein Mitverschulden bei der gestürzten Frau

Das OLG Hamm kam allerdings zu einer anderen Einschätzung und sah bei der Frau kein Mitverschulden. Das Modehaus wurde dazu verurteilt, 100 Prozent des Schadens zu tragen. Der Senat sah bei der Kundin keine Pflicht zu einer erhöhten Aufmerksamkeit, gerade was mögliche Hindernisse wie die geöffnete Fußbodenluke betreffe:

  • der Unfall habe sich in einem Ladenlokal ereignet, in dem die Aufmerksamkeit der Kunden zielgerichtet durch die auf den Kleidungsständern angebotenen Waren, Preisschilder und sonstige Hinweisschilder in Anspruch genommen und damit abgelenkt werde
  • in einem solchen Bekleidungsgeschäft müssten Kunden allenfalls mit herabgefallenen Kleidungsstücken rechnen, nicht jedoch mit einer während des Publikumsverkehrs geöffneten Bodenluke
  • eine solche Bodenluke sei eine so überraschende Gefahrenquelle, dass sie nur außerhalb der Geschäftsöffnungszeiten geöffnet werden dürfe, so wie dies nach Angaben des Geschäftsführers normalerweise auch gehandhabt wurde

Im vorliegenden Fall ließen sich die Sichtverhältnisse der Kundin als sie sich dem Schacht näherte, nicht mehr genau rekonstruieren. Die kurze Ablenkung der Frau durch das Gespräch zwischen Geschäftsführer und Mitarbeiterin sei in so einem Fall nicht als Mitverschulden zu bewerten, so das Gericht.

Gravierende Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Selbst bei einem etwaigen geringen Mitverschulden der Kundin trete dieses hinter die gravierende Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zurück, die die Beklagte zu vertreten habe, so das OLG.

(OLG Hamm, Urteil v. 19.01.2018, 9 U 86/17).




Hintergrund

Strenge Sicherheits­standards in Geschäftsräumen:

Für Geschäftsräume, insbesondere für Kaufhäuser und Supermärkte, die dem Publikumsverkehr offenstehen, gelten strenge Sicherheitsstandards. Für Fußböden in Kaufhäusern und Supermärkten gilt, dass der Belag so auszuwählen und zu unterhalten ist, dass die Stand- und Trittsicherheit der Kunden selbst dann noch gewährleistet ist, wenn sie sich auf die in den Regalen ausgestellten Waren konzentrieren.

Reinigung: Hat der Marktleiter eines Lebensmittelmarkts veranlasst, dass sich im Bereich der Eingangstüren Schmutzfangmatten befinden und wurde der Fußboden des Supermarktes einschließlich des Eingangs- und Kassenbereichs regelmäßig gereinigt und getrocknet sowie der Verkehrsraum vor den Eingängen zum Supermarkt vom Schnee geräumt und mit Streusalz bestreut, liegt keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor (OLG Koblenz, Beschluss v. 10.4.2013, 3 U 1493/12).

Schlagworte zum Thema:  Verkehrssicherungspflicht, Mitverschulden