Fluggesellschaft haftet nicht für Gangway

Die Fluggesellschaft trifft keine Verkehrssicherungspflicht für den Zustand einer Gangway. Kommt ein Fluggast dort wegen entstandener Glätte zu Fall, trifft die Fluggesellschaft keine Haftung.

Im Jahr 2013 rutschte ein Fluggast auf dem Weg über eine Gangway auf dem Flughafen Düsseldorf aus. Er stürzte so unglücklich, dass unter anderem die linke Kniescheibe brach. Nach Auffassung des Fluggastes war die Gangway nicht hinreichend gepflegt und gewartet. An dem schlechten Zustand gab er der Fluggesellschaft die Schuld und verlangte Schmerzensgeld und Schadensersatz. Als die Fluggesellschaft ablehnte, ging er gerichtlich gegen diese vor.

Kläger scheitert in allen Instanzen

Weder in erster noch in zweiter Instanz war der Klage Erfolg beschieden. Das OLG lehnte eine Schadenersatzverpflichtung der Fluggesellschaft gemäß § 280 Abs. 1 BGB ab. Hiernach wäre die Fluggesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie ihre Pflichten aus dem Beförderungsvertrag schuldhaft verletzt hätte. Das Gericht prüfte in diesem Zusammenhang das Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht der Fluggesellschaft für den Zustand der Gangway.

Die Fluggesellschaft war der „falsche“ Beklagte

Der Senat lehnte eine Schadensersatzpflicht der Fluggesellschaft wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht mit der Begründung ab, dass die Gangway zu den Flughafenanlagen gehöre. Die Flughafenanlagen unterständen der Aufsicht des Flughafenbetreibers und nicht der Fluggesellschaften. Die Fluggesellschaften selbst hätten auf den Zustand der Anlagen keinen Einfluss. Sie seien weder tatsächlich in der Lage noch rechtlich verpflichtet, die Flughafenanlagen, das Flughafengelände und die auf dem Gelände befindlichen Gangways in verkehrssicherem Zustand zu halten. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Flughafengesellschaft aus dem Gesichtpunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht kam daher nicht in Betracht.

Das Montrealer Abkommen greift nicht

Eine beliebte Haftungsgrundlage in solchen Fällen bildet das Montrealer Abkommen über die Haftung des Luftfrachtführers und Umfang des Schadensersatzes. Art. 17 Abs. 1 des Montrealer Abkommens bestimmt, dass der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen hat, der durch die Verletzung eines Reisenden infolge eines Unfalls an Bord des Luftfahrzeuges oder beim Ein- und Aussteigen entsteht.

OLG schränkt die Haftung der Fluggesellschaften stark ein

Das OLG sah die Voraussetzungen für eine Anwendung des Montrealer Abkommens vorliegend als nicht gegeben an. Die Vorschrift umfasse nämlich nur Schäden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb eines Luftfahrzeuges entstünden. Die Begriffe Ein- und Aussteigen erfassen nach Auffassung des Gerichts lediglich den unmittelbaren Vorgang des Betretens oder Verlassens eines Flugzeugs, nicht aber die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ein- oder Aussteigen stehenden Tätigkeiten, insbesondere auch nicht den Weg zum Flugzeug.

Fluggesellschaft haftet nur für luftverkehrstypische Gefahrenquellen

Nach Auffassung des Senats hat sich beim Ausrutschen des Fluggastes auf der Gangway keine dem Luftverkehr eigene und typische Gefahr realisiert. Der schlechte Zustand einer Gangway sei kein betriebstypisches Risiko des Luftverkehrs. Insbesondere in den Wintermonaten sei Nässe und eine dadurch entstehende Gefährlichkeit eine der Jahreszeit eigentümliche Gefahr, die sich überall ereignen könne und mit dem Luftverkehr in keinem typischen Zusammenhang stehe. Ein Ausrutschen auf einer solchen Stelle unterfalle dem allgemeinen Lebensrisiko und sei im vorliegenden Fall nicht luftverkehrstypisch erhöht. Deshalb sah das OLG im Ergebnis auch in dem Montrealer Abkommen keine geeignete Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch. Der Schadensersatzklage blieb daher der Erfolg versagt.

(OLG Düsseldorf, Urteil v. 22.05.2015, I 18 U 124/14)

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