Sturz über Gartenschlauch im Baumarkt – haftet der Betreiber?

Haftung droht, wenn jemand in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft, mit der Dritte nicht rechnen müssen. Mit welchen Hindernissen bzw. Gefahrenquellen aber müssen Besucher eines Baumarktes rechnen? Wo endet die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers, wo beginnt das allgemeine Lebensrisiko, das den Zusammenhang mit der Gefahrenlage und die Haftung entfallen lässt?

Eine Rentnerin besuchte den Gartencenter eines Heimwerkermarkts. Im Eingangsbereich des Marktes lag ein ausgerollter Gartenschlauch, mit dem zum Zeitpunkt des Besuchs der Kundin gerade die Blumen in dem Markt gegossen wurden. Sie stürzte über den Schlauch. Dabei zog sie sich erhebliche Schädel Schädelverletzungen zu sowie schwere Prellungen an Hand, Ellenbogen und Knie.

Frau wollte den Schlauch angeblich übersteigen, wobei er von einem Ladenmitarbeiter bewegt wurde 

Die Klägerin machte den Betreiber des Gartencenters für den Unfall verantwortlich und schilderte den Unfallhergang so: Sie habe den Schlauch sehr wohl am Boden liegen gesehen. Als sie diesen vorsichtig übersteigen wollte, sei der Schlauch von einem Angestellten gezogen und angehoben worden, ohne dass der Mitarbeiter auf sie geachtet hätte. Als Folge habe sich der Schlauch zwischen ihrer Sandale und ihrem Fuß verfangen und sie sei gestürzt.

Führten Pflichtverletzungen des Ladenbetreibers zum Sturz?

Die Kundin sah bei dem Betreiber des Marktes folgende für ihren Sturz ursächliche Versäumnisse:

  • Er hätte den Gartenschlauch sichern müssen.
  • Zudem hätte der gießende Marktmitarbeiter durch ein umsichtiges Verhalten den Sturz verhindern können.

Gegenüber dem Betreiber des Marktes machte die Frau Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro geltend. Zudem verlangte sie, dass dieser alle Schäden aus dem Schadensereignis ersetzen müsse.

Der Betreiber sah den Unfallhergang naturgemäß anders: Zwar bestätigte er, dass der Gartenschlauch am Unfalltag im Eingangsbereich gelegen habe, allerdings nicht quer zum Weg, so wie dies die Rentnerin behauptet hatte. Auch sei die Klägerin mit ihrer Sandale an dem am Boden liegenden Schlauch hängen geblieben, ohne dass dieser angehoben worden sei. Zudem wies der Betreiber darauf hin, dass die Mitarbeiter die Anweisung hätten, beim Gebrauch der Schläuche auf die Kunden zu achten.

Situation im Gartencenter konnte nicht eindeutig geklärt werden

Vor Gericht konnte sich die Rentnerin mit ihren geltend gemachten Ansprüchen nicht durchsetzen. Für das Gericht war die Situation im Gartenmarkt unklar. Zeugen konnten nicht bestätigen, dass der Gartenschlauch wirklich angehoben worden war und deshalb den Sturz der Frau verursacht hatte.

Allein aufgrund der Aussage der Klägerin könne eine Verurteilung nicht erfolgen, so das Amtsgericht, da sich diese bei der Erinnerung an das Sturzgeschehen auch irren könne.

Kunden müssen beim Einkaufen mit Hindernissen rechnen

Generell gelte, so das Gericht, ein am Boden liegender Schlauch im Gartenbereich eines Baumarktes sei keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Besucher müssten mit so etwas rechnen. Zudem sei der Schlauch von der Klägerin ja auch wahrgenommen worden.

Besucher eines Gartenmarktes müssen damit rechnen, dass sich ein Schlauch bewegt

Eine Pflichtverletzung seitens des Mitarbeiters sah das Gericht selbst dann nicht, falls dieser den Schlauch tatsächlich angehoben habe. Nach Ansicht des Gerichts muss in einem Gartencenter, in dem gerade erkennbar mit einem Schlauch Blumen gegossen werden, damit gerechnet werden, dass dieser Schlauch sich jederzeit bewegen könne.

Da die Klägerin zudem erkannte, dass unweit ihres Gehweges die Kabeltrommel stand, aus der der Schlauch aus einer gewissen Höhe auf den Boden herabfiel, habe sie auch damit rechnen müssen, dass sich der Schlauch auch leicht in Höhe der Kabeltrommel anheben könne.

Fazit: Das Verfangen in dem Gartenschlauch unterfällt dem allgemeinen Lebensrisiko. Eine Sicherung des Schlauches vor dieser Gefahr können Besucher eines Gartencenters während der Bewässerung von Blumen nicht erwarten.

(AG München, Urteil v. 09.10.2019, 122 C 9106/19).




Hintergrund: Strenge Sicherheits­standards in Geschäftsräumen

Für Geschäftsräume, insbesondere für Kaufhäuser und Supermärkte, die dem Publikumsverkehr offenstehen, gelten strenge Sicherheitsstandards. Für Fußböden in Kaufhäusern und Supermärkten gilt, dass der Belag so auszuwählen und zu unterhalten ist, dass die Stand- und Trittsicherheit der Kunden selbst dann noch gewährleistet ist, wenn sie sich auf die in den Regalen ausgestellten Waren konzentrieren.

Reinigung: Hat der Marktleiter eines Lebensmittelmarkts veranlasst, dass sich im Bereich der Eingangstüren Schmutzfangmatten befinden und wurde der Fußboden des Supermarktes einschließlich des Eingangs- und Kassenbereichs regelmäßig gereinigt und getrocknet sowie der Verkehrsraum vor den Eingängen zum Supermarkt vom Schnee geräumt und mit Streusalz bestreut, liegt keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor (OLG Koblenz, Beschluss v. 10.4.2013, 3 U 1493/12).

Allgemeines Lebensrisiko und Verkehrssicherungspflicht:

Deliktische Verkehrssicherungspflichten entspringen der Verantwortung eines jeden für die Schaffung oder Überwachung einer besonderen, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Gefahr der Verletzung fremder Rechtsgüter. Wer in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für Dritte schafft oder andauern lässt, z.B. durch Übernahme einer Tätigkeit, die mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbunden ist, hat Rücksicht auf die Gefährdung zu nehmen und deshalb die allgemeine Pflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu vermeiden.

Stellt sich ein Schaden bei wertender Betrachtungsweise als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos dar, entfällt eine Ersatzpflicht letztlich wegen des inneren Zusammenhanges zwischen der vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage und dem eingetretenen Schaden; dem Schutzzweck der Schadenersatznormen ist Rechnung zu tragen.

Aus: Deutsches Anwalt Office Premium

Schlagworte zum Thema:  Mitverschulden, Verkehrssicherungspflicht