Sturz auf unebener Terrasse einer Gaststätte – haftet der Betreiber?

Ein Mann besuchte mit seiner Lebensgefährtin an einem Sommerabend eine Gaststätte. Sie ließen sich auf der Terrasse im Außenbereich nieder, die mit Natursteinen belegt war. Der Boden war nicht ganz eben, der Steinbelag hatte Unebenheiten und Fugen.
Gast verlor sechs Zähne beim Sturz auf unebener Terrasse
Nachdem der Mann die Toilette des Restaurants aufgesucht hatte, stürzte er auf dem Rückweg zu seinem Tisch auf der Terrasse und verletzte sich. Nach eigenen Angaben hatte er sich bei dem Sturz sechs Zähne ausgeschlagen.
Den Betreiber der Gaststätte nahm er auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Jetzt hat auch das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden, dass der Mann keinen Anspruch auf Schadensersatz hat.
Die vom Kläger vorgebrachte grundsätzliche Fehleranfälligkeit des menschlichen Ganges, der nach seinen Angaben nach zu den unsichersten Fortbewegungsvorgängen unter Lebewesen gehöre, könne jedenfalls nicht dem beklagten Gastwirt vorgeworfen werden so das Gericht.
Gericht sah keine Defizite beim Gastwirt in Sachen Gefahrenabwehr
Der Betreiber der Gastwirtschaft habe grundsätzlich nur Vorkehrungen treffen müssen, die nach den berechtigten Sicherheitserwartungen der Besucher zur Abwehr von Gefahren erforderlich gewesen sei. Das Gericht sah in dieser Hinsicht kein Defizit bei dem beklagten Gastwirt.
Was ein Gastwirt zur Sicherheit seiner Gäste tun muss und was nicht:
- Der Gastwirt muss nur solchen Gefahren entgegenwirken, auf die sich die Besucher nicht einstellen können.
- Er ist nicht verpflichtet, einen schlechthin gefahrenfreien Zustand der Terrassenfläche herzustellen.
- Von den Gästen könne verlangt werden, dass sie sich an die gegebenen Verhältnisse anpassen und die Verkehrsfläche so hinnehmen, wie sie sich ihnen erkennbar darbiete.
Im vorliegenden Fall habe das Erscheinungsbild der Terrasse – ein rustikales, mediterranes Ambiente – den Restaurantbesuchern vor Augen geführt, dass sie beim Betreten des Lokals nicht auf einen Boden treffen, der alle Unebenheiten nivelliert. Die Gäste müssten daher ihre Gangart den örtlichen Gegebenheiten anpassen.
Zwar müsse ein Gastwirt grundsätzlich auch damit rechnen, dass seine Gäste aufgrund von Alkoholkonsum oder anderen Umständen in ihrer Gehsicherheit eingeschränkt sein könnten. Es gebe aber keine Hinweise darauf, dass der Bodenbelag bei einer verminderten Aufmerksamkeit kein gefahrenloses Begehen ermögliche.
(OLG Frankfurt, Urteil v. 18.07.2023, 11 U 33/23)
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