Wie weit geht die Verkehrssicherungspflicht im Schwimmbad?
100.000 Euro Schmerzensgeld für Unfall unterm Sprungturm gefordert
Von der Beklagten, der Stadt Nürnberg, verlangte der Mann 100.000 Euro Schmerzensgeld, mit folgender Begründung:
- die Beklagte hätte den Unfall vermeiden können, wenn ein Bademeister auf dem Sprungturm gestanden wäre und die Sprünge kontrolliert hätte
- die Beklagte habe zudem gegen die Dienstanweisung verstoßen, wonach die 5- und die 10-Meter Plattform des Sprungturmes nicht gleichzeitig geöffnet sein dürfen
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte die Klage des Mannes bereits abgewiesen. Die Beweisaufnahme habe nicht belegt, dass der Mann seine Verletzungen tatsächlich dadurch erlitten habe, dass eine unbekannte Person auf ihn gesprungen sei. Die Zeugen hätten sich teilweise widersprochen und den Unfallhergang sehr unterschiedlich dargestellt.
OLG sieht keine Haftung des Schwimmbad-Betreibers
Gegen das Urteil hatte der Kläger Berufung beim OLG Nürnberg eingelegt. Doch das OLG Nürnberg hat die Berufung zurückgewiesen. Selbst wenn der Vortrag des Klägers stimme, dass ein unbekannter Dritter auf ihn gesprungen sei und ihn verletzt habe, ergebe sich daraus keine Haftung des Schwimmbadbetreibers, also der Stadt Nürnberg.
Verkehrssicherungspflicht im Schwimmbad: Grundsätze
Das kann und muss der Schwimm- bzw. Bademeister (nicht) leisten:
- eine lückenlose Aufsicht jedes einzelnen Badegastes in Schwimmbädern sei weder üblich noch zumutbar und auch nach ständiger Rechtsprechung nicht erforderlich
- dies gelte auch für die Aufsicht an besonderen Einrichtungen des Schwimmbades, wie etwa einem Sprungturm.
Was wurde im fraglichen Fall zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht am Sprungturm getan
- An dem Sprungturm hatte eine Aufsichtsperson gestanden, die immer nur einen Badegast auf den habe Turm klettern lassen und die Abstände der Sprünge kontrolliert habe.
- zudem wurde in einer gut sichtbaren Benutzerordnung darauf hingewiesen, dass sich die Badegäste vergewissern müssen, dass das Sprungbecken frei sei
- eine gesonderte Freigabe jedes einzelnen Sprunges habe nicht erfolgen müssen
Fazit: Wer in Schwimmbädern mit Sprungtürmen badet, sollte sich des Risikos bewusst sein, dem er sich aussetzt. Sich allein auf die Schwimmbad-Aufsicht und auf die Vernunft der Springer zu verlassen, scheint nicht empfehlenswert. Auf eine Rundum-Kontrolle durch den Betreiber können Schwimmbad-Besucher nicht vertrauen.
(OLG Nürnberg, Urteil v. 25.4.2018, 4 U 1455/17)
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Hintergrund:
Wenn er eine öffentliche Freizeiteinrichtung – wie ein Freibad – der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird sind die Benutzer
- vor den Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil v. 29.1. 1980, VI ZR 11/79).
- Dem Betreiber eines Freibades obliegt neben seiner Verpflichtung zur Erfüllung der von den Besuchern abgeschlossenen Benutzungsverträge auch die deliktische (Garanten-)Pflicht dafür zu sorgen, dass keiner der Besucher beim Badebetrieb durch solche Risiken zu Schaden kommt.
Zu diesem Zweck hat er die einzelnen Schwimmbecken darauf überwachen zu lassen, ob dort Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten (BGH, Urteil v. 12.6. 1990, VI ZR 273/89). Die hierfür erforderlichen Maßnahmen hängen – soweit gesetzliche oder andere Vorschriften (vgl. § 2 Abs. 2 der Richtlinien zur Verhütung von Badeunfällen, Abschnitt 42 Badeanstalten) keine näheren Anforderungen enthalten – von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles, wie etwa Größe und Lage des Freibades, Anzahl der Besucher und hierdurch bedingten „Spitzenbelastungen”, Einsatz technischer Hilfsmittel (z.B. Videokameras) und vor allem auch davon ab, innerhalb welcher Zeit aus medizinischer Sicht Maßnahmen getroffen werden müssen, um bleibende Schädigungen zu verhindern.
Allerdings kann und muss nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden, da eine Verkehrssicherheit, die jeden Gefährdungsfall ausschließt, nicht erreichbar ist. Vielmehr bedarf es gerade auch im Hinblick auf die Zeitdauer, innerhalb der ein Eingreifen einer Aufsichtsperson gewährleistet werden muss, stets nur solcher Sicherheitsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind (BGH, Urteil v. 21.3.2000, VI ZR 158/99).
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