Rutschpartie ins nasse Unglück
Wer ist verantwortlich dafür, wenn im Schwimmbad beim Rutschen auf einer Wasserrutsche etwas passiert? Der Betreiber des Schwimmbads oder der Verunglückte? Dieser Frage ist das OLG Hamm nachgegangen.
Ab dem Bauchnabel gelähmt
In dem vorliegenden Fall ging es um einen 37-jährigen Mann, der in einem Freizeitbad auf einer Wasserrutsche einen schweren Unfall erlitt. Er schlug nach dem Rutschen in das 1,10 Meter tiefe Wasser mit dem Kopf auf dem Beckenboden auf. Die verheerende Folge dieses Unglücks: Der Mann ist vom Bauchnabel abwärts gelähmt und sitzt seit dem Unfall im Rollstuhl.
Von dem beklagten Freizeitbad forderte der Mann Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 Euro und den Ersatz sämtlicher weiterer entstandener und zukünftiger Schäden aus dem Unfall. Begründung: Zum Unfall hätten eine bauartbedingte Gefährlichkeit der Rutsche, unzureichende Hinweise zur Benutzung und ein zu spätes Eingreifen des Aufsichtspersonals geführt.
Schutz- und Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt
Das OLG Hamm folgte dieser Auffassung nicht. Die Untersuchungen hätten ergeben, dass weder die vertraglichen Schutzpflichten i.S.d. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB noch die Verkehrssicherungspflicht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB verletzt wurde.
Ausschluss aller Risiken nicht möglich
Das Gericht wies darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Allerdings könne nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden. Fazit: Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar.
Vermeidbare Gefahren
Auf die Badeanstalt übertragen heißt das, dass die Anlagen so beschaffen sein müssen, dass die Benutzer vor vermeidbaren Gefahren bewahrt bleiben. Dazu gehört:
- eine Bauart, die den einschlägigen technischen Normen entspricht
- klare verständliche Hinweise über den richtigen Gebrauch der Anlage
- die Aufsicht, dass die Anlage ordnungsgemäß genutzt wird.
Alle drei Anforderungen sah das Gericht erfüllt. Der Mann hat deshalb keinen Anspruch gegen den Schwimmbadbetreiber.
(OLG Hamm, Urteil v. 01.02.2013, 7 U 22/12)
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