Mountainbiker stürzt im Wald über Holzstämme, haftet die Kommune?

Mit welchen Gefahren, respektive Hindernissen müssen Waldbesucher im Allgemeinen und Radler im Speziellen im Wald rechnen? Bei Verletzungsfolgen von Waldbesuchern haftet der Waldbesitzer laut BGH-Rechtsprechung jedenfalls nicht für waldtypische Gefahren. Was waldtypisch ist und was nicht, erläuterte nun das OLG Köln in zwei Beschlüssen.

Rasende Mountainbiker sind häufiger Stein des Anstoßes für Fußgänger, die sich immer wieder belästigt fühlen, wenn sie auf Waldwegen auf schnelle Radler treffen. Im vorliegenden Fall ging es allerdings um einen Mountainbiker, der die Kommune haftbar machen wollte, weil er auf einem Waldweg über quer über dem Weg geschichteten Holzstämme gestürzt war.

Mountainbiker stürzt über quer über den Weg verlaufende Holzstämme

Der Weg, auf dem der Mountainbiker unterwegs war, war abschüssig, entsprechend dürfte das Tempo auch etwas höher gewesen sein. Die Holzstämme, die der Hangsicherung dienten und quer über den Waldweg verliefen, wirkten wie eine Sprungschanze, so der Mountainbiker.

Sie seien in einer Höhe von 40 bis 50 Zentimetern aufgeschichtet gewesen. Diese „Stufe“ sei aus seiner Fahrtrichtung auch nicht erkennbar gewesen, so der Radler, der stürzte und sich schwer verletzte.

Warum der gestürzte Radler keinen Schmerzensgeldanspruch hatte

Seine Klage auf Schmerzensgeld blieb allerdings in zwei Instanzen erfolglos – das Landgericht Aachen hatte die Klage bereits abgewiesen. Nachdem der 1. Zivilsenat des OLG Köln auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung hingewiesen hatte, nahm der Kläger diese zurück.

In seinem Hinweisbeschluss hatte der Senat ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des BGH ein Waldeigentümer grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren haftet. Dies gelte auch für Waldwege.

Auf welche Hindernisse müssen sich Radfahrer und Fußgänger im Wald einstellen?

Für Waldbesucher und damit auch für Radler gelte: Sie müssten damit rechnen, dass Waldwege durch Baumstämme abgefangen werden und dass sich daraus größere Stufen ergeben können, so wie im vorliegenden Fall. Für Radler im Wald gelten folgende Anforderungen:

  • Radfahrer müssen im Wald darauf einstellen, dass plötzlich Hindernisse auftauchen können.
  • Sie müssen so fahren, dass sie jederzeit in der Lage sind, ihr Fahrrad in der übersehbaren Strecke anzuhalten.

Soweit der Kläger auf dem stark abschüssigen und mit Felsgestein durchzogenen Weg die Gefahren nicht abschließend beurteilen konnte, hätte er sein Verhalten darauf einstellen und gegebenenfalls vom Mountainbike absteigen müssen.

Dass die Kommune das Hindernis anschließend beseitigte, war kein Beleg für ein Verschulden 

Das Gericht äußerte sich auch noch dazu, dass die Kommune die Hangsicherung nach dem Unfall geändert hat, um weiteren Unfällen vorzubeugen. Diese Maßnahmen der Kommune seien:

  • kein Beleg für bislang vernachlässigte Verkehrssicherungspflichten und
  • könnten auch nicht als Anerkenntnis einer Einstandspflicht bewertet werden

Fazit: Waldbesucher – und dazu gehören auch Radfahrer – nutzen den Wald auf eigene Gefahr. Die Haftung des Eigentümers für waldtypische Gefahren ist daher ausgeschlossen.

Das Verfahren ist nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig beendet.

(OLG Köln, Beschlüsse v. 23.04.2019 und 23.05.2019, 1 U 12/19).

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