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Gerichtliches Verfahren in Mietsachen / 1 Zuständigkeit der Gerichte

Rudolf Stürzer
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Die Zuordnung eines Mietobjekts als Wohnraum richtet sich nach dem vereinbarten, vom Mieter verfolgten Vertragszweck, nicht nach einer möglicherweise hiervon abweichenden tatsächlichen Nutzung. Unter Wohnraum ist jeder zur dauernden privaten Nutzung im Sinne der Führung eines Haushalts bestimmter Raum zu verstehen.[1]

Bei Mietverhältnissen über Geschäftsräume sind für Streitigkeiten zwischen den Mietparteien, insbesondere auch über Räumung, Überlassung und Benutzung der Mieträume, die Amtsgerichte sachlich nur dann zuständig, wenn der Streitwert 5.000 EUR nicht übersteigt; anderenfalls sind die Landgerichte zuständig. Örtlich – und zwar ausschließlich – zuständig ist auch bei Mietverhältnissen über Geschäftsräume das Gericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden (§ 29a Abs. 1 ZPO).

Diese Sondervorschrift über den ausschließlichen Gerichtsstand ist nach § 29a Abs. 2 ZPO i. V. m. § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB bei den nachfolgend aufgezählten Mietverhältnissen nicht anzuwenden mit der Folge, dass sich der Gerichtsstand insofern nach den allgemeinen Vorschriften bestimmt:

  • Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
  • Bei Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt.
  • Bei Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den genannten Vorsch...

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