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Schenkung

Schenkung

Eine Schenkung ist eine Zuwendung, durch die jemand einen anderen aus seinem Vermögen bereichert. Sie ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, wobei beide Parteien sich darüber einig sein müssen, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

Die sofort vollzogene Schenkung, die sog. Handschenkung (Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke), ist formlos möglich. Ein Schenkungsversprechen hingegen bedarf der notariellen Beurkundung. Durch Bewirkung der versprochenen Leistung kann ein Formmangel jedoch geheilt werden. Eine Schenkung kann mit einer Auflage (Spendenauflage etc.) verbunden sein.

Widerruf einer Schenkung

Die Schenkung kann rückgängig gemacht werden, wenn nach deren Vollzug die Gefahr besteht, dass der Schenker verarmt (beispielsweise nach Unfällen, Krankheiten oder im Alter). Ist der Schenkende in diesen Fällen auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II angewiesen, hat er diesbezüglich keinen Anspruch und muss zunächst die Schenkung rückgängig machen. Eine Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn die Schenkung bei Eintritt der Bedürftigkeit mehr als zehn Jahre zurückliegt oder wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Ebenfalls besteht ein Widerrufsrecht des Schenkenden bei grobem Undank bzw. der Erben bei vorsätzlicher und widerrechtlicher Tötung des Schenkenden.

Schenkungsteuer

In Deutschland unterliegt eine Schenkung grundsätzlich der Schenkungsteuer, sofern der Freibetrag innerhalb der letzten 10 Jahre überschritten wird.

Andere unentgeltliche Zuwendungen

Abzugrenzen ist die Schenkung von weiteren unentgeltlichen Zuwendungen wie z. B. der Leihe, bei der die Sache im Vermögen des Verleihers bleibt oder der unbenannten Zuwendung unter Ehegatten, bei welcher die Zuwendung unter dem Vorbehalt des Fortbestehens der Ehe gemacht wird.








Teilentgeltliche Übertragung von Immobilien des Privatvermögens

Die teilentgeltliche Übertragung einer Immobilie des Privatvermögens findet in aller Regel zwischen nahen Angehörigen statt. In der Besteuerungspraxis ist das häufig im Rahmen vorweggenommener Erbregelungen der Fall.


OLG Karlsruhe

Schenkung von Gesellschaftsanteilen an Minderjährige

Die Schenkung von Gesellschaftsanteilen an Minderjährige bedarf der Genehmigung des Familiengerichts, sofern die Gesellschaft ein Erwerbsgeschäft betreibt. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Schenkung für den Minderjährigen insgesamt vorteilhaft ist. Das ist anhand einer umfassenden Abwägung aller Vor- und Nachteile zu bewerten. Dabei können erhebliche wirtschaftliche Vorteile etwaige Haftungsrisiken überwiegen.















Abfindungsklauseln und Pflichtteilsrecht

Anwachsung eines GbR-Anteils kann Schenkung sein

Stirbt bei einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einer der beiden Gesellschafter und ist für diesen Fall vereinbart, dass dem überlebenden Gesellschafter der Anteil des verstorbenen Gesellschafters unter Ausschluss eines Abfindungsanspruchs der Erben anwachsen soll, kann eine solche Vereinbarung eine Schenkung darstellen, die den Pflichtteilsanspruch der Erben erhöht.



BFH Kommentierung

Unentgeltliche Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

Das BMF wird aufgefordert, einem Verfahren beizutreten, indem geklärt werden soll, ob wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Übertragung von nicht begünstigtem Vermögen grundsätzlich als Entgelt (bzw. im Ausnahmefall als Unterhaltsleistung) anzusehen sind oder ob solche Leistungen gleichwohl als nicht begünstigte (d.h. nicht zum Sonderausgabenabzug berechtigende), aber dem Grunde nach unentgeltliche "Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen" gelten können.