Verzicht eines Gesellschafters auf Teilnahme an einer Kapitalerhöhung
Vor dem FG Baden-Württemberg klagte zwei Brüder in zwei getrennten Verfahren, die mit dem Vater im Jahr 2006 eine Verwaltungs-GmbH mit einem Stammkapital von 27.000 EUR zu je einem Drittel errichteten. Den Gesellschaftern stand der Gewinn im Verhältnis ihrer Beteiligung zu. Noch im Jahr 2006 wurde der Beschluss gefasst, dass die zur Nutzung eingebrachten Vermögenswerte den Kapitalrücklagen zugeführt und „für jeden Gesellschafter Verrechnungskonten geführt werden, auf die die Gewinnanteile der Gesellschafter, Entnahmen aus den Kapitalrücklagen und Einlagen zunächst gebucht werden“. Über den jeweiligen Kapitalrücklagenanteil konnte jeder Gesellschafter frei verfügen und auch bei disquotalen Einlagen blieb jeder Gesellschafter Rechtsinhaber und Eigentümer seines Anteils an der Kapitalrücklage.
Verzicht auf Teilnahme an Kapitalerhöhung
Der Vater übertrug treuhänderisch Depotvermögen von ca. 4 Mio. EUR auf die GmbH. Dies wurde auch verbucht als „Verbindlichkeiten“ an den Vater. Als "Kapitalrücklage" wurde seine Einzahlung von 200.000 EUR gebucht. In 2007 fassten die Gesellschafter den Beschluss, dass die auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto des Vaters bestehenden Verbindlichkeiten umgebucht werden in die Kapitalrücklage der GmbH. Der Vater leistete bis 2010 weitere Einzahlungen in die Kapitalrücklage. In 2012 fassten die Gesellschafter den Beschluss, das Stammkapital auf 554.500 EUR zu erhöhen. Hierfür brachten der die Brüder jeweils Sacheinlagen i. H. von 263.750 EUR ein. Allerdings verzichtete der Vater auf die Teilnahme an der Kapitalerhöhung. Seine Beteiligungsquote verringerte sich hierdurch auf 1,623084 %.
Gemischte Schenkung lag nicht vor
Die Brüder sagten Vater und Mutter lebenslängliche Zahlungen zu, um den Wertverlust auszugleichen. Das wurde auch notariell beurkundet. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Wertverlust nicht vollständig ausgeglichen worden sei, sondern eine gemischte Schenkung an die Söhne vorliege. Die Klagen hatten Erfolg: Das FG Baden-Württemberg hob die Schenkungsteuerbescheide auf. Nach Auffassung des Gerichts ging das Finanzamt „von einem zu hohen Umfang der Bereicherung der Mitgesellschafter aus“. Hierbei hätte das Finanzamt nicht berücksichtigt, dass die Aufstockung der Kapitalrücklage auf disquotalen Einlagen beruht habe, die nach der alten Rechtslage noch nicht der Schenkungsteuer unterlegen haben. Außerdem hätte die Umbuchung als Kapitalrücklage handelsrechtlich zu Eigenkapital der Gesellschaft geführt. Dieses stehe nur der GmbH, nicht den Gesellschaftern zu. Beim BFH wurde unter II B 54/20 und II B 55/20 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
FG Baden-Württemberg, Urteile v. 24.6.2020, 7 K 2351/17 und 7 K 2352/17, veröffentlicht am 15.10.2020
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