Erwerb eines Geschäftsanteils durch Pooltreuhänder

Veräußert ein Gesellschafter einem vorformulierten Vertragswerk entsprechend seinen Geschäftsanteil an einen Pooltreuhänder, der diesen bis zur Aufnahme eines neuen Gesellschafters treuhänderisch für die verbleibenden Gesellschafter hält, unterliegt der Vorgang bei den verbleibenden Gesellschaftern nicht der Schenkungsteuer.

Hintergrund: Übertragung des GmbH-Anteils auf einen Pooltreuhänder

Der Wirtschaftsprüfer W war Gesellschafter einer WP-GmbH. Die Gesellschafter hielten jeweils einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 50.000 EUR. Nach einem Poolvertrag zur Regelung der Verhältnisse der Gesellschafter untereinander im Managermodell endete die Mitgliedschaft bei Vollendung des 63. Lebensjahrs. Der Gesellschafter sollte zu einem näher bestimmten Tag (gekoppelt an die Rechnungslegung) seinen Geschäftsanteil nach einem Vertragsmuster an einen Pooltreuhänder, der durch die Poolversammlung bestimmt wurde, verkaufen und übertragen.

Der Pooltreuhänder hatte hierfür auf Rechnung der aktiven Poolmitglieder den Nominalbetrag des Geschäftsanteils und die GmbH die bisher aufgelaufenen Gewinnanteile zu entrichten. Ein Anspruch auf Abfindung stiller Reserven oder eines Goodwills bestand nicht. Die Geschäftsanteile der ausscheidenden Poolmitglieder waren für die Aufnahme neuer Poolmitglieder vorgesehen. Der Pooltreuhänder hatte die Geschäftsanteile bis zu ihrer Übertragung treuhänderisch für alle in der GmbH verbleibenden Poolmitglieder zu erwerben und zu halten.

Nach der Kündigung eines Gesellschafters (X) aus Altersgründen verkaufte und übertrug dieser entsprechend dem Poolvertrag seinen Geschäftsanteil an den Pooltreuhänder für 50.000 EUR.

Das FA setzte gegenüber W Schenkungsteuer für den Erwerb des Geschäftsanteils des X durch den Pooltreuhänder fest. Es berief sich auf § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG.

Das FG gab der Klage statt. Der Übergang des Geschäftsanteils beruhe schon nicht auf einem Ausscheiden eines Gesellschafters aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelungen, sondern auf einem Kauf, d.h. einem derivativen Erwerb. § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG sei jedoch auf einen derivativen Erwerb nicht anwendbar. Ferner sei der Geschäftsanteil zivilrechtlich nicht auf W, sondern auf den Treuhänder übergegangen. Schließlich fehle auch die Bereicherung, weil die Verfügungsbeschränkungen des Treuhandverhältnisses die Realisierung eines Werts über dem Nennwert ausschlössen.

Entscheidung: In dem Übergang des Geschäftsanteils auf den Pooltreuhänder liegt keine Schenkung an den Gesellschafter

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Die Übertragung des Geschäftsanteils an der GmbH von X auf den Pooltreuhänder unterliegt bei W nicht der Schenkungsteuer.

Kein Übergang eines GmbH-Anteils auf W

Als Schenkung gilt nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12 ErbStG ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG sind schon deshalb nicht erfüllt, weil der Geschäftsanteil nicht auf W übergegangen ist, sondern auf den Pooltreuhänder. Die Frage, auf wen ein Geschäftsanteil übergeht, beurteilt sich nach Zivilrecht. In einem Treuhandverhältnis ist Rechtsinhaber regelmäßig der Treuhänder, nicht der Treugeber. Mit der streng zivilrechtlichen Ausrichtung ist es nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG verwehrt, an den Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums anzuknüpfen. Demnach hat nicht W, sondern der Pooltreuhänder den Geschäftsanteil des X an der GmbH erworben. Der Vorgang ist bei W nicht nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG steuerbar.

Von § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG nicht erfasster derivativer Erwerb

Außerdem fällt der Vorgang auch deshalb nicht unter § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG, weil es sich um einen von dieser Vorschrift nicht erfassten derivativen Erwerb handelt. Die Regelung greift nicht, wenn - wie im Streitfall - der Gesellschaftsanteil unter Lebenden veräußert und dafür ein Kaufpreis entrichtet wird (BFH v. 20.1.2016, II R 40/14, BStBl II 2018 S. 284, Rz 26 bis 29).

Auch keine freigebige Zuwendung i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

Der SchenkSt unterliegt jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Erforderlich ist neben einer objektiven Vermögensverschiebung in subjektiver Hinsicht ein (einseitiger) Wille des Zuwendenden zur (Teil-)Unentgeltlichkeit seiner Leistung. Der "Wille zur Unentgeltlichkeit" liegt vor, wenn der Zuwendende in dem Bewusstsein handelt, zu der Vermögenshingabe weder rechtlich verpflichtet zu sein noch dafür eine (gleichwertige) Gegenleistung zu erhalten (BFH v. 28.10.2009, II R 32/08, BFH/NV 2010 S. 893).

Fehlendende objektive und subjektive Unentgeltlichkeit

Im Streitfall mangelt es bereits an der objektiven Unentgeltlichkeit. Denn in dem Poolvertrag war das Schicksal des Geschäftsanteils des jeweiligen Gesellschafters - hier des X - bei Erreichen der Altersgrenze im Einzelnen geregelt. Alle Vermögensverschiebungen beruhten auf vertraglicher Verpflichtung, die wegen ihrer Verknüpfung mit dem ursprünglichen Erwerb des Geschäftsanteils schon objektiv eine Unentgeltlichkeit nicht erkennen lässt. Erst recht fehlt es an dem Willen zur Unentgeltlichkeit.

Hinweis: Kein Gestaltungsmissbrauch

Der BFH lässt offen, ob ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 AO angenommen werden könnte, wenn das Ausscheiden eines Gesellschafters gegen Abfindung nur der äußeren Form nach als Kauf dargestellt wird. Im Streitfall ist jedenfalls in der Veräußerung des Geschäftsanteils an einen Treuhänder, damit dieser den Geschäftsanteil bis zum Eintritt eines neuen Gesellschafters hält, kein Missbrauch zu erkennen. Das gilt erst recht, wenn der Geschäftsanteil zum gleichen Preis veräußert werden muss, zu dem er erworben wurde, ohne dass ein Anspruch auf Abfindung stiller Reserven oder eines Goodwills bestände.

BFH Urteil vom 06.05.2020 - II R 34/17 (veröffentlicht am 24.09.2020)

Alle am 24.09.2020 veröffentlichten Entscheidungen des BFH.

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