Umfang der Bereicherung bei einer gemischten Schenkung
Der X erhielt von der A in 2006 ein Grundstück übertragen. Hierfür wurde ein Kaufpreis von 200.000 EUR vereinbart. Dieser ist durch eine Übernahme von Zahlungsverpflichtungen der A getilgt worden. Zudem erhielt die A ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an diesem Grundstück eingeräumt. Das Finanzamt sah in der Grundstücksübertragung eine gemischt freigebige Zuwendung, da es insbesondere den Wert des Nießbrauchsrechts auf Basis einer Laufzeit von nur 10 Monaten mit nur 8.000 EUR angesetzt hat. Hintergrund war, dass die A zunächst Eigentümerin des Grundstücks blieb, da eine Auflassung erst in 2015 erklärt worden ist. Über den Einspruch ist noch nicht entschieden; die ebenfalls beantragte Aussetzung der Vollziehung hat das Finanzamt abgelehnt.
Wie sich der Umfang der Bereicherung bestimmt
Im vorläufigen Verfahren entschied das Finanzgericht, dass sich der Umfang einer Bereicherung bei einer gemischten Schenkung nach dem Verhältnis zwischen Verkehrswert der Bereicherung und der Leistung bei der Ausführung der Zuwendung bestimmt. Liegt zwischen diesen Werten eine deutliche Diskrepanz, spricht das widerlegbar für eine insoweit unentgeltliche Zuwendung. Das Finanzgericht geht von einer deutlichen Diskrepanz bei einem Wertunterschied von 20-25% aus.
Das Finanzgericht bestätigt auch, dass die freigebige Zuwendung eines Grundstücks erst mit dem Tod des Schenkers ausgeführt ist, wenn der Eintritt der Rechtsänderung ins Grundbuch nicht jederzeit, sondern erst gegen Vorlage der Sterbeurkunde herbeigeführt werden kann.
Revision zugelassen
Allerdings sehen die Richter am Finanzgericht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Schenkungssteuerbescheides soweit bei der Ermittlung der Teilentgeltlichkeit dieser gemischt-freigebigen Zuwendung die Nießbrauchslast nach § 14 Abs. 2 BewG auf die tatsächliche Laufzeit des Nießbrauchsrechts begrenzt worden ist. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen; die Entscheidung ist daher vorläufig nicht rechtskräftig.
Hessisches FG, Beschluss v. 20.11.2017, 1 V 10/17, Haufe Index 11469671
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