Nachlassverteilung bei abweichender testamentarischer Vereinbarung durch "Deed of Variation"
Die Erblasserin ist eine in Spanien wohnende Britin. Diese wurde – aufgrund Testament - von ihrem Sohn (Alleinerbe) beerbt. Kläger (K) ist der im Inland lebende Sohn des Alleinerben. Zum Nachlass gehörten zwei Grundstücke in Großbritannien sowie Geldvermögen einschließlich Versicherungen in bestimmter Höhe. Der Vater des Klägers machte von der nach englischem Recht bestehenden Möglichkeit Gebrauch, den Willen der Erblasserin durch eine sog. "Deed of Variation" zu ändern. Hierdurch erhielt der Kläger einen Anteil am Erbe der Großmutter von 36%. Dieser Anteil unterlag in England der Nachlasssteuer.
Das Finanzamt behandelte den Erwerb des Klägers als Schenkung vom Vater. Eine Anrechnung der britischen Steuer nahm es nicht vor. Der Einspruch gegen die Steuerfestsetzung wurde vom Finanzamt zurückgewiesen. Daraufhin legte der Kläger Klage ein und beantragte für den Fall, dass die Klage kein Erfolg hat, die Revision zuzulassen.
Keine Anrechnung der britischen Erbschaftsteuer
Für das FG Münster ist die Klage nicht begründet. Nach seiner Auffassung liegt eine unentgeltliche Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) vom Kläger an den Vater vor. Die Begründung des Finanzgerichts sieht wie folgt aus:
Es muss geprüft werden - da es eine Regelung, die der Deed of Variation vergleichbar ist, im deutschen Erbschaftsteuerrecht nicht gibt - ob dieses Rechtsinstitut Ähnlichkeiten mit einem Rechtsinstitut nach deutschem Recht aufweist.
Deed of Variation ist einer Abtretung ähnlich
Demnach ist die in der Deed of Variation enthaltene Regelung ein ähnliches Rechtsinstitut wie die Abtretung. Dies führt dazu, dass zwei getrennt zu behandelnde Erwerbe vorliegen:
- ein Erwerb von Todes wegen (des Vaters als Alleinerben) und
- die freigebige Zuwendung (vom Vater an den Kläger).
Da der Kläger - nach deutschem Steuerrecht - Beschenkter ist, kommt eine Anrechnung der englischen Nachlasssteuer nach § 21 ErbStG nicht in Frage.
Das FG hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen, da hierzu noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung existiert.
FG Münster, Urteil v. 12.4.2018, 3 K 2050/16 Erb, Haufe Index 11907683
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
349
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
224
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
150
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
120
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
95
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
89
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
88
-
Rückforderung von Kindergeld bei fehlendem Kontakt zum Kind
69
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
68
-
Steuerliche Behandlung von "Earn-Out-Zahlungen"
65
-
Kaffeefahrten unterliegen auch bei Verlusten der Margenbesteuerung
18.09.2026
-
Nutzung des Gesellschaftspostfachs erleichtert
17.09.2026
-
Alle am 17.9.2026 veröffentlichten Entscheidungen
17.09.2026
-
Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer
17.09.2026
-
Steuerbefreiung für ein Familienheim bei nur beabsichtigter Eigennutzung
17.09.2026
-
Steuerermäßigung für energetische Sanierung bei Miteigentum
16.09.2026
-
Sonderabschreibung nach § 7b EStG für getrennte Doppelhaushälfte
16.09.2026
-
Kein Vertrauensschutz in die Anwendung der Fünftelregelung
16.09.2026
-
Keine gesonderte Feststellung bei nur einem wirtschaftlich Beteiligten
16.09.2026
-
Schädliche Betriebsvorrichtungen für die erweiterte Kürzung
16.09.2026