Nachlassverteilung abweichend vom Testament

Wird nach dem Tod des Erblassers eine, nach britischem Recht zulässige, abweichend vom Testament getroffene Vereinbarung über die Verteilung des Nachlasses getroffen, handelt es sich um eine freigiebige Zuwendung durch den Erben.

Die Erblasserin ist eine in Spanien wohnende Britin. Diese wurde – aufgrund Testament - von ihrem Sohn (Alleinerbe) beerbt. Kläger (K) ist der im Inland lebende Sohn des Alleinerben. Zum Nachlass gehörten zwei Grundstücke in Großbritannien sowie Geldvermögen einschließlich Versicherungen in bestimmter Höhe. Der Vater des Klägers machte von der nach englischem Recht bestehenden Möglichkeit Gebrauch, den Willen der Erblasserin durch eine sog. "Deed of Variation" zu ändern. Hierdurch erhielt der Kläger einen Anteil am Erbe der Großmutter von 36%. Dieser Anteil unterlag in England der Nachlasssteuer.

Das Finanzamt behandelte den Erwerb des Klägers als Schenkung vom Vater. Eine Anrechnung der britischen Steuer nahm es nicht vor. Der Einspruch gegen die Steuerfestsetzung wurde vom Finanzamt zurückgewiesen. Daraufhin legte der Kläger Klage ein und beantragte für den Fall, dass die Klage kein Erfolg hat, die Revision zuzulassen.

Keine Anrechnung der britischen Erbschaftsteuer 

Für das FG Münster ist die Klage nicht begründet. Nach seiner Auffassung liegt eine unentgeltliche Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) vom Kläger an den Vater vor. Die Begründung des Finanzgerichts sieht wie folgt aus:

Es muss geprüft werden - da es eine Regelung, die der Deed of Variation vergleichbar ist, im deutschen Erbschaftsteuerrecht nicht gibt - ob dieses Rechtsinstitut Ähnlichkeiten mit einem Rechtsinstitut nach deutschem Recht aufweist.

Deed of Variation ist einer Abtretung ähnlich 

Demnach ist die in der Deed of Variation enthaltene Regelung ein ähnliches Rechtsinstitut wie die Abtretung. Dies führt dazu, dass zwei getrennt zu behandelnde Erwerbe vorliegen:

  1. ein Erwerb von Todes wegen (des Vaters als Alleinerben) und
  2. die freigebige Zuwendung (vom Vater an den Kläger).

Da der Kläger - nach deutschem Steuerrecht - Beschenkter ist, kommt eine Anrechnung der englischen Nachlasssteuer nach § 21 ErbStG nicht in Frage.

Das FG hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen, da hierzu noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung existiert.

FG Münster,  Urteil v. 12.4.2018, 3 K 2050/16 Erb, Haufe Index 11907683

Schlagworte zum Thema:  Erbschaftsteuer, Schenkung