(Teil-)Unentgeltlichkeit als Tatbestandsvoraussetzung des § 7 Abs. 8 ErbStG
Vor dem FG wurde folgender Fall verhandelt: Der Kläger war gemeinsam mit seinem Vater und seinem Bruder Gesellschafter einer GmbH. Ursprünglich wurde durch einen Erbvertrag vereinbart, dass die Söhne jeweils die Hälfte der Beteiligung des Vaters an der GmbH erhalten sollten.
Am 15.1.2013 hob der Vater jedoch den Erbvertrag mit dem Bruder des Klägers auf, woraufhin dieser sich einverstanden erklärte, dass seine ursprünglich vorgesehenen Anteile an den Kläger übertragen werden. Am selben Tag verpflichtete sich der Bruder des Klägers, seine Anteile mit Wirkung zum 1.11.2017 an die GmbH oder einen von der GmbH benannten Dritten zu verkaufen. Als Kaufpreis wurde eine Zahlung von 2.100.000 EUR vereinbart, wobei etwaige nach der Beurkundung erfolgende Gewinnausschüttungen angerechnet werden sollten.
Anteilsübertragung nach Tod des Vaters
Der Vater verstarb im Jahr 2013. Der Kläger übte 2017 als Geschäftsführer der GmbH das Benennungsrecht dahingehend aus, dass die GmbH die Beteiligung des Bruders des Klägers selbst erwerben sollte. Die notarielle Umsetzung der Anteilsübertragung erfolgte im Jahr 2018.
Das Finanzamt setzte für die Anteilsübertragung Schenkungsteuer fest und stellte als Stichtag auf den 1.11.2017 ab. Es begründete die Festsetzung damit, dass es sich um eine gemischte Schenkung handele, da der Ertragswert des Anteils an der GmbH am benannten Stichtag nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren 9.688.883 EUR betragen habe. Der Kläger argumentierte hiergegen, dass kein Schenkungswille vorliege, da er und sein Bruder zerstritten seien.
Schenkungsteuerbescheid wurde aufgehoben
Das Gericht hob den Steuerbescheid auf, da die Übertragung erst 2018 notariell erfolgte und das subjektive Bewusstsein für eine unentgeltliche Leistung fehlte. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
FG Münster, Urteil v. 23.5.2024, 3 K 2585/21 Erb, veröffentlicht am 15.8.2024
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