Wann Ehepartner Spenden steuerlich absetzen können

Ist eine Schenkung mit der Auflage verbunden, einen Teil daraus zu spenden, lässt sich diese Spende üblicherweise nicht steuerlich geltend machen. Bei Ehepaaren, die zusammen veranlagt werden, gilt dies jedoch nicht. 

Schon in der Bibel heißt es: Geben ist seliger als Nehmen. Was Hilfe in der Not angeht, folgen die Deutschen diesem Vorbild rege. Weltweit sind sie bekannt für ihre großzügige Spendenbereitschaft. Ob Patenschaften für Kinder in den ärmsten Regionen dieser Erde, Rettungsmaßnahmen bei internationalen Katastrophen oder Tierschutz vor der eigenen Haustür – die Menschen geben gerne und oft auch größere Summen.

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Spenden

Ein willkommener Nebeneffekt dieser Hilfsbereitschaft ist die Möglichkeit, Spenden steuermindernd in der eigenen Einkommensteuererklärung anzusetzen. Nicht anerkennen wollte das zuständige Finanzamt allerdings die Spende einer Frau in Höhe von insgesamt 130.000 Euro, die diese aus einer Schenkung ihres Ehemannes tätigte. Als Grund für ihre Entscheidung gab die Behörde an, dass der Mann mit dem Geldgeschenk bereits die Pflicht zur Spende verbunden hatte. 
Die Frau klagte daraufhin vor dem Finanzgericht Düsseldorf. Allerdings wies das Gericht ihre Klage ab, da es die Voraussetzungen für eine steuerliche Anerkennung nicht erfüllt sah. Denn auch nach Einschätzung des FG war die Spende nicht freiwillig erfolgt, sondern aus einer Verpflichtung entstanden. Weil die gespendete Summe Teil einer Schenkung war, deren Restbetrag die Ehefrau behalten durfte, erkannte das Gericht darin außerdem ein austauschähnliches Verhältnis. Eine wirtschaftliche Belastung der Frau vermisste es ebenfalls. 

Auslegung der Merkmale des Spendenbegriffs 

Anders bewertete nun der Bundesfinanzhof (BFH) den Fall und hob das Urteil des FG Düsseldorf auf. Dazu stellte er in seiner Entscheidung (BFH Urteil vom 15.01.2019 - X R 6/17) klar, wie die drei Merkmale des Spendenbegriffs auszulegen sind.

  1. Demnach kommt es für freiwilliges Handeln nicht darauf an, dass hinter einer Zuwendung keine rechtliche Verpflichtung steht. Vielmehr handelt ein Spender bereits dann freiwillig, wenn er eine Auflage freiwillig akzeptiert. Für den konkreten Fall bedeutet das: Da die Ehefrau, die mit der Bedingung einer Spende verknüpfte Schenkung auch hätte ablehnen können, wäre die Spende steuerlich abzugsfähig.
  2. Eine Zuwendung ist üblicherweise dann nicht mehr unentgeltlich, wenn dafür eine Gegenleistung fließt. Beim Merkmal der Unentgeltlichkeit bezieht der BFH jedoch das Zivilrecht in seine Beurteilung ein. Demnach kann der Schenkungsbetrag, den die Ehefrau nach Abzug der gespendeten Summe behalten durfte, nicht als Gegenleistung für die akzeptierte Auflage angesehen werden. Ein Hindernis für die steuerliche Abzugsfähigkeit liegt trotz Verpflichtung also nicht vor.
  3. Wird eine Spende aus einer Schenkung unter Auflagen getätigt, kann es tatsächlich sein, dass keine wirtschaftliche Belastung eintritt. Denn dem Beschenkten fließt nur der Betrag zu, der über die Höhe der Zuwendung hinausgeht. Die Spendensumme selbst ist in diesem Fall als durchlaufender Posten anzusehen. Anders ist dies nach Feststellung des BFH allerdings bei zusammenveranlagten Ehepaaren zu sehen. Da beide Partner gemeinsam als Steuerpflichtiger betrachtet werden, kommt es nicht darauf an, wem die wirtschaftliche Belastung zuzurechnen ist. 

Praxis-Tipp: Worauf beim Spenden zu achten ist

Grundsätzlich lassen sich Spenden an anerkannte gemeinnützige Organisationen bis zu einem Anteil von 20 % der Einkünfte als Sonderausgaben geltend machen. Wer mehr spendet, profitiert im Folgejahr von einem sogenannten Spendenvortrag. Wichtig ist, dass die Spenden freiwillig und unentgeltlich geleistet werden. Beim Spender müssen sie außerdem zu einer wirtschaftlichen Belastung führen. Für Spenden bis 200 Euro je Einzelspende gelten vereinfachte Nachweispflichten. Das kann ein Ausdruck der Buchungsbestätigung sein. Bei größeren Spendensummen benötigt der Spender die Zuwendungsbescheinigung der bedachten Organisation.  

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