Lange Zeit war umstritten, ob derartige Versorgungsleistungen außerhalb einer Vermögensübertragung nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG Entgeltcharakter haben können. Dies hat der BFH nun ausdrücklich bejaht und entschieden, dass die Übertragung von Vermögen gegen Versorgungsleistungen nur im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG unentgeltlich ist. Wird nach dieser Vorschrift nicht begünstigtes Vermögen übertragen, liegt ertragsteuerrechtlich eine entgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung vor (BFH, Urteil v. 29.9.2021, IX R 11/19).
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Dies hat zur Folge, dass bei Übertragung eines bebauten, durch Vermietung genutzten Grundstücks des Privatvermögens gegen Leibrente die wiederkehrenden Leistungen des Übernehmers an den Übergeber, soweit das Grundstück vermietet wird, in Höhe ihres Barwerts zu Anschaffungskosten führen, die mit den AfA berücksichtigt werden, und in Höhe ihres Zinsanteils sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entstehen.
Entspricht der Barwert der Leibrente dem Verkehrswert des Grundstücks, liegt eine voll entgeltliche Übertragung vor, d.h. die AfA-Bemessungsgrundlage des Übernehmers ermittelt sich aus dem Barwert der Rente abzüglich des Grund- und Bodenanteils.
Liegt der Barwert der Rente unter dem Verkehrswert des Grundstücks, handelt es sich um einen teilentgeltlichen Erwerb, d.h. hinsichtlich des unentgeltlich erworbenen Teils kann er die AfA des Rechtsvorgängers fortführen (§ 11d Abs. 1 EStDV, R 7.3 Abs. 3 u. Abs. 6 EStR).
Versteuerung beim Übertragenden
Der Übertragende hat die Leibrentenbeträge mit dem Ertragsanteil nach § 22 EStG zu versteuern. Sofern die Veräußerung innerhalb von 10 Jahren nach der Übertragung erfolgt, kommt auf ihn ggf. auch noch die Besteuerung eines privaten Veräußerungsgewinns nach § 23 EStG zu (s. hierzu im Einzelnen Kap. 4).