Spendenabzug bei Schenkung mit Spendenauflage unter Ehegatten
Hintergrund: Spendenzahlungen aus einem geschenkten Geldbetrag
F hatte von ihrem Ehemann - kurz vor dessen Tod - schenkungsweise einen Betrag von 400.000 € erhalten. Von diesem Geld leitete sie Teilbeträge von insgesamt 130.000 € an zwei gemeinnützige Vereine weiter, die ihr dafür Zuwendungsbestätigungen ausstellten. Das Finanzamt versagte F den Abzug der Spenden als Sonderausgaben mit der Begründung, dass die Zahlung nicht freiwillig erfolgt sei, sondern aufgrund einer ihr von ihrem Ehemann auferlegten Verpflichtung.
Finanzgericht verneint Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Zuwendung, sowie die wirtschaftliche Belastung der F
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Falls es sich um eine Schenkung unter Auflage gehandelt haben sollte, habe F nicht freiwillig gehandelt, da sie aufgrund der Auflage zur Zahlung verpflichtet gewesen sei. Die Zahlung sei auch nicht unentgeltlich erfolgt; vielmehr liege ein austauschähnliches Verhältnis vor, da F als Gegenleistung den Restbetrag der Schenkung habe behalten dürfen. Schließlich sei F auch nicht wirtschaftlich belastet, weil die Schenkung von vornherein um die Weiterleitungsverpflichtung gemindert gewesen sei. Falls es sich bei der Zahlung durch F nur um einen durchlaufenden Posten gehandelt haben sollte, sei F nicht als Zuwendende anzusehen.
Entscheidung: Zurückverweisung an das Finanzgericht
Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück, weil dieses nicht mit bindender Wirkung festgestellt habe, ob der verstorbene Ehemann der F den Geldbetrag mit der Auflage geschenkt hat, einen Teilbetrag an die beiden Vereine weiterzugeben.
Bei "Schenkung unter Auflage" ist Spendenabzug zu gewähren
Sollte das Finanzgericht feststellen, dass F den Geldbetrag mit der Auflage geschenkt bekommen hat, einen Teilbetrag von 130.000 € an die Vereine weiterzuleiten, ist der F nach Auffassung des BFH der Spendenabzug zu gewähren. Denn in diesem Fall liegt - entgegen der finanzgerichtlichen Entscheidung - sowohl eine freiwillige als auch eine unentgeltliche Zuwendung durch F an die Vereine vor. Auch von einer wirtschaftlichen Belastung der F ist in diesem Fall auszugehen, weil wegen der Zusammenveranlagung der Eheleute die unstreitig beim Ehemann gegebene wirtschaftliche Belastung der F zuzurechnen ist.
Hinweis: BFH zu den Merkmalen des Spendenbegriffs
Der BFH hat sich in der vorliegenden Entscheidung in grundsätzlicher Weise zu den Merkmalen des Spendenbegriffs "Freiwilligkeit", "Unentgeltlichkeit" und "wirtschaftliche Belastung" geäußert.
Freiwilligkeit der Zuwendung
Zwar wird unter "freiwilligem Handeln" in erster Linie ein solches Handeln verstanden, zu dem man rechtlich nicht verpflichtet ist. Als freiwillig ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH aber auch ein Handeln aufgrund einer freiwillig eingegangenen rechtlichen Verpflichtung anzusehen (vgl. BFH, Urteile v. 25.11.1987 I R 126/85, BStBl II 1988 S. 220, und v. 12.9.1990 I R 65/86, BStBl II 1991 S. 258). Sofern das Vorbringen der F zutrifft, zwischen ihr und ihrem Ehemann sei ein mündlicher Vertrag über eine Auflagenschenkung abgeschlossen worden, hätte F hier aufgrund einer freiwillig eingegangenen rechtlichen Verpflichtung gehandelt.
Unentgeltlichkeit der Zuwendung
An der Unentgeltlichkeit einer Zuwendung fehlt es in erster Linie dann, wenn der Zuwendende vom Zuwendungsempfänger eine Gegenleistung erhalten hat. In Sonderfällen hat der BFH die Unentgeltlichkeit aber auch dann verneint, wenn die Zuwendung an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängt ( BFH, Urteil v. 19.12.1990 X R 40/86, BStBl II 1991 S. 234). Hier kann nach Auffassung des BFH allerdings der Erhalt und das Behaltendürfen des Saldobetrags der Schenkung nicht als Gegenleistung des verstorbenen Ehemannes dafür angesehen werden, dass F die Verpflichtungen aus der Auflage übernommen hat. Auch zivilrechtlich wird bei einer Schenkung unter Auflage nicht die Auffassung vertreten, dass die "Nettoschenkung" eine Gegenleistung für die Hinnahme der Auflage darstellt.
Wirtschaftliche Belastung des Zuwendenden
Bei isolierter Betrachtung läge im Streitfall eine wirtschaftliche Belastung der F nicht vor, weil diese von vornherein nur den mit der Auflage belasteten Schenkungsgegenstand - also lediglich den "Nettoschenkungsbetrag" - erworben hat. Bei zusammen veranlagten Eheleuten nimmt der BFH jedoch eine ehegattenübergreifende Betrachtung der wirtschaftlichen Belastung beim Spendenabzug vor. Denn wenn Ehegatten gemäß § 26b EStG beim Sonderausgabenabzug gemeinsam als ein Steuerpflichtiger zu behandeln sind, kann es für die Spendenabzugsberechtigung nicht darauf ankommen, welcher der zusammen veranlagten Ehegatten durch die Zuwendung wirtschaftlich belastet ist. Die durch die Zuwendung an die Vereine beim verstorbenen Ehegatten gegebene wirtschaftliche Belastung ist insoweit der Ehefrau F zuzurechnen.
BFH Urteil vom 15.01.2019 - X R 6/17 (veröffentlicht am 20.03.2019)
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