In einem Urteilsfall vor dem FG Münster überträgt ein Vater an seinen Sohn am selben Tag Anteile an drei Kapitalgesellschaften, die weder rechtlich noch wirtschaftlich miteinander verflochten sind. Liegt ein einheitlicher Schenkungswille vor?
Auswirkung auf Verschonungsregelung
Das FG Münster hat entschieden, dass in diesem Fall kein einheitlicher Schenkungswille vorliegt. Das hat zur Folge, dass jede Schenkung hinsichtlich des Verschonungsabschlags für sich zu beurteilen ist.
FG Münster, Urteil v. 9.7.2018, 3 K 2134/17 Erb, veröffentlicht am 17.9.2018.