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Urlaub

Urlaub

Urlaub im arbeitsrechtlichen Sinne ist die dem Arbeitnehmer zum Zwecke der Erholung gewährte Befreiung von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

Beim Urlaub unterscheidet man zwischen dem Erholungsurlaub und den sonstigen Freistellungen. Beim Erholungsurlaub handelt es sich um eine Freistellung gegen Fortzahlung des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Erholung. Daneben existieren sonstige Freistellungen, beispielsweise Sonderurlaub, mit oder ohne Entgeltfortzahlung.

Urlaubsanspruch

Urlaub ist bezahlte Freizeit und soll der Erholung der Arbeitnehmenden dienen. Der gesetzliche Mindestanspruch ist durch das Bundesurlaubsgesetz geregelt. Doch was gilt für den Urlaubsanspruch, wenn Mitarbeitende kündigen, längere Zeit krank sind oder in Elternzeit gehen? In diesem Top-Thema beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um den Urlaubsanspruch.

































Europäischer Gerichtshof

Auch bei Ausscheiden auf eigenen Wunsch besteht Anspruch auf Urlaubsabgeltung

Der EuGH hat am 18.1.2024 entschieden, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, die einem im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmer eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub verwehrt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch beendet. In Italien wurde eine solche Regelung zur Eindämmung der öffentlichen Ausgaben eingeführt.




BAG-Urteil

Urlaubsrecht kann für GmbH-Fremdgeschäftsführer gelten

Der europarechtliche Arbeitnehmerbegriff reicht weiter als der bundesdeutsche Arbeitnehmerbegriff nach den einschlägigen nationalen Arbeitsrechts-Regelungen, ist aber immer dort zugrunde zu legen, wo nationales Recht europäische Vorgaben umsetzen muss. Dies führt nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts dazu, dass eine GmbH-Fremdgeschäftsführerin Arbeitnehmerin im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes sein kann, sodass dessen Bestimmungen für sie Anwendung finden.











BAG-Urteil

Urlaubsansprüche dürfen nicht einfach so verjähren

Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt der gesetzlichen Verjährung. Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmende den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

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BAG-Urteil

Jahresurlaub darf auch bei längerer Krankheit nicht einfach verfallen

Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aus krankheitsbedingten Gründen an der Inanspruchnahme seines Urlaubs gehindert war, erlischt regelmäßig nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub zu nehmen. Dies folgt nach einer Entscheidung des BAG aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG.