Personalrat hat Mitbestimmungsrecht bei Aufstellung des Urlaubsplans
Der Dienststellenleiter einer Klinik für Psychiatrie und Neurologie besetzte den Sozialdienst in jeder der allgemeinen psychiatrischen Abteilungen mit mindestens zwei Personen, die sich gegenseitig vertreten. Mit einer an die in der Dienststelle tätigen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter gerichteten E-Mail bat er, die gegenseitige Urlaubsvertretung nur noch innerhalb der Abteilung sicherzustellen und diese Planung mit den zuständigen Chefärztinnen und Chefärzten abzustimmen. Der Personalrat der Klinik rügte, dass diese Regelung seiner Mitbestimmung unterliege und leitete das Beschlussverfahren ein.
BVerwG: Festlegung allgemeiner Urlaubsgrundsätze unterliegt Mitbestimmung
Vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte der Antrag des Personalrats Erfolg. Die vorliegende Regelung zur Gestaltung der Urlaubsvertretung ist mitbestimmungspflichtig.
Das BVerwG führte zur Begründung aus, dass der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht über die Aufstellung des Urlaubsplans hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Das ist in § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 LPVG Nordrhein-Westfalen geregelt. Unter „Aufstellung des Dienstplans“ ist die vollständige oder teilweise Feststellung der zeitlichen Lage des Urlaubs von allen Beschäftigten oder jedenfalls von Teilen der Beschäftigten für eine oder auch mehrere Urlaubsperioden unter Berücksichtigung dienstlicher Belange und nach Abstimmung sich ggf. überschneidender Urlaubsansprüche zu verstehen. Entgegen der bisherigen Auffassung des BVerwG sind auch allgemeine Urlaubsgrundsätze umfasst, mit denen in Form abstrakt-genereller Regelungen zeitlich vorgelagerte Entscheidungen getroffen werden, die Vorfestlegungen für die Koordinierung zwischen dienstlichen Erfordernissen und individuellen Urlaubsansprüchen enthalten.
Regelung der Urlaubsvertretung ist allgemeiner Urlaubsgrundsatz
Insofern stellt die vorliegende Maßnahme einen allgemeinen Urlaubsgrundsatz in diesem Sinn dar, da sie in Form einer abstrakt-generellen Regelung eine Vorfestlegung für die spätere Koordinierung in einem Urlaubsplan bewirkt. Da Urlaubswünsche nur berücksichtigt werden können, soweit eine Urlaubsvertretung auf eine bestimmte Weise gewährleistet ist, hat dies Auswirkungen auf die zeitliche Festlegung des Urlaubs in künftigen Urlaubsplänen und löst damit die für die Mitbestimmung erforderliche kollektive Betroffenheit aus.
Dass die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 LPVG NW umfasst wird, ergibt sich nach Ansicht des BVerwG sowohl aus dessen Wortlaut als auch aus dem Sinn und Zweck der Norm.
(BVerwG, Beschluss vom 21.9.2022, BVerwG 5 P 17.21)
Hinweis:
Der Beschluss des BVerwG erging zum nordrheinwestfälischen Landespersonalvertretungsgesetz. Aufgrund des identischen Wortlauts ist die Rechtsprechung auch auf vergleichbare Landespersonalvertretungsgesetze übertragbar.
Hinweis:
§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 LPVG NW lautet:
4) 1Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über
(…)
4. Aufstellung des Urlaubsplans, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen der Dienststelle und der oder dem beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
(…)
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