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Mutterschutz

Mutterschutz

Die Regelungen zum Mutterschutz stehen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) und sollen nach dem Arbeitsrecht (schwangere) Arbeitnehmerinnen und deren Kind schützen. In der Zeit vor und nach der Geburt sollen die Mutterschutz-Bestimmungen gesundheitlichen Gefährdungen am Arbeitsplatz, finanziellen Einbußen oder dem Verlust des Arbeitsplatzes bei (werdenden) Müttern vorbauen.

Eine wesentliche Regelung des Mutterschutzes ist das generelle Beschäftigungsverbot. Es gilt für werdende Mütter während der letzten sechs Wochen vor der Entbindung, und dauert an bis acht Wochen nach der Geburt. Bei der bei Einrichtung und Unterhaltung des Arbeitsplatzes und bei Regelung der Beschäftigung hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der werdenden und stillenden Mütter zu treffen. Ein weiteres Verbot betrifft die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Letztlich existiert ein grundsätzliches Kündigungsverbot während der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Die rechtlichen Grundlagen zum Mutterschutz stehen im Mutterschutzgesetz (MuSchG).

Mutterschutz: Elternzeit direkt danach oder später

Vom Beschäftigungsverbot zu unterscheiden ist die Elternzeit. Die maximal dreijährige Elternzeit ist ein Rechtsanspruch auf unbezahlte (Teil-)Freistellung. In den meisten Fällen schließt sich die Elternzeit direkt an die Zeiten der Mutterschutzfristen an. Alternativ können Mütter die Elternzeit auch zu einem späteren Zeitpunkt antreten. Als Ausgleich für finanzielle Einbußen können Eltern eine staatliche Einkommensersatzleistung in Form des Elterngelds beantragen.

Weitere Bestimmungen zum Mutterschutz

Neben dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) gibt es weitere Bestimmungen, die den Schutz schwangerer, gebärfähiger oder stillender Arbeitnehmerinnen dienen sollen. Beispiele sind: Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz, Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, ArbeitsstättenVO, BiostoffVO, GefahrstoffVO, RöntgenVO, StrahlenschutzVO.


Urlaubsanspruch

Urlaub ist bezahlte Freizeit und soll der Erholung der Arbeitnehmenden dienen. Der gesetzliche Mindestanspruch ist durch das Bundesurlaubsgesetz geregelt. Doch was gilt für den Urlaubsanspruch, wenn Mitarbeitende kündigen, längere Zeit krank sind oder in Elternzeit gehen? In diesem Top-Thema beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um den Urlaubsanspruch.

Deutscher Ärztetag 2025

Forderung nach verbessertem Mutterschutz und lückenloser Arbeitszeiterfassung

Beim 129. Deutschen Ärztetag Ende Mai in Leipzig beschlossen die Abgeordneten, dass schwangere und stillende Ärztinnen sowie jene im Mutterschutz stärker unterstützt und besser in den Beruf reintegriert werden sollen. Darüber hinaus sollen Arbeitgeber individuelle Gefährdungsbeurteilungen für schwangere und stillende Ärztinnen erstellen. Zudem muss die Arbeitszeiterfassung für alle Ärzte konsequenter erfolgen. 












Mutterschutz

Betriebliche Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz

Das moderne Mutterschutzrecht ist von dem Gedanken getragen, schwangeren und stillenden Frauen eine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen, so dass diese gleichberechtigt am Arbeitsleben teilnehmen können. Der Arbeitgeber muss aber durch geeignete Schutzmaßnahmen die Gesundheit der Frau und des Kindes gewährleisten, so kann auch ein betriebliches Beschäftigungsverbot als Schutzmaßnahme umgesetzt werden.


Aktuelle Rechtsprechung für die betriebliche Praxis

Höhe des Mutterschutzlohns bei Saisonarbeit

§ 18 Satz 2 MuSchG kann bei tariflichen Jahresarbeitszeitmodellen mit saisonal stark schwankender variabler Vergütung nach einer aktuellen Entscheidung des BAG extensiv dahingehend auszulegen sein, dass zur Ermittlung des als Mutterschutzlohn zu zahlenden durchschnittlichen Arbeitsentgelts auf einen zwölfmonatigen Referenzzeitraum abzustellen ist. Entsprechendes kann in derartigen Fällen für den Referenzzeitraum zur Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG gelten.


Aktuelle Rechtsprechung für die betriebliche Praxis

Berechnung des Mutterschutzlohns bei variabler Vergütung

Nach § 18 S. 1 MuSchG erhält eine Frau, die wegen des Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, von ihrem Arbeitgeber den sog. Mutterschutzlohn. Immer wieder ist umstritten, wie sich dieser berechnet, wenn der Arbeitnehmerin zuvor eine variable Vergütung gezahlt wurde. Eine Entscheidung des LAG Niedersachsen bringt hier Licht ins Dunkle.


Bundessozialgericht

Höheres Elterngeld nur bei Einkommensverlusten wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass einer schwangeren Frau kein höheres Elterngeld zusteht, wenn sie im Bemessungszeitraum arbeitslos war und ihren bisherigen Beruf schwangerschaftsbedingt nicht wieder aufnehmen konnte. Vielmehr kommt die Gewährung eines höheren Elterngelds nur in Betracht, wenn Ursache des geringeren Erwerbseinkommens eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung war. 


Novellierte Mutterschutzgesetz

Vorgaben des Mutterschutzgesetzes: So ist die Realität in den Betrieben

Durch das 2018 novellierte Mutterschutzgesetz haben schwangere und stillende Frauen erstmals einen eindeutig formulierten rechtlichen Anspruch auf den Schutz der Gesundheit und eine Gleichstellung am Arbeitsplatz. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber verschiedene mütterspezifische Schutzmaßnahmen im Betrieb umsetzen. Eine DGB-Studie aus dem Jahr 2022 zeigt aber, dass die betriebliche Realität vielfach immer noch nicht den neuen gesetzlichen Anforderungen entspricht.





Aktuelle Rechtsprechung für die betriebliche Praxis

Korrekte Berechnung des Schwangerschaftsbeginns

Der Sonderkündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG knüpft am tatsächlichen Vorliegen einer Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung an. Will die Arbeitnehmerin das Vorliegen der Schwangerschaft über eine statistische Wahrscheinlichkeit herleiten, ist dieses über einen Anscheinsbeweis möglich, der aber nur bei typischen Geschehensabläufen greifen kann.


Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz

Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz richtig durchführen

Schwangere und stillende Frauen gehören zu den besonders schutzbedürftigen Beschäftigtengruppen, der Schutz bezieht sich insbesondere auch auf Ungeborene und Säuglinge. Der Arbeitgeber muss deshalb für jede Tätigkeit eine Gefährdungbeurteilung Mutterschutz sowohl für Schwangere als auch für Stillende durchführen und festlegen, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind. Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob Frauen im Unternehmen beschäftigt werden.