Mutterschutzgesetzes: Realität in Betrieben

Durch das 2018 novellierte Mutterschutzgesetz haben schwangere und stillende Frauen erstmals einen eindeutig formulierten rechtlichen Anspruch auf den Schutz der Gesundheit und eine Gleichstellung am Arbeitsplatz. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber verschiedene mütterspezifische Schutzmaßnahmen im Betrieb umsetzen. Eine DGB-Studie aus dem Jahr 2022 zeigt aber, dass die betriebliche Realität vielfach immer noch nicht den neuen gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) legt fest, dass schwangere und stillende Mütter ihre Beschäftigung ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortsetzen können und Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Geburt und in der Stillzeit verhindert werden. Im Jahr 2018 wurde das Gesetz nach fast 70 Jahren novelliert und in diesem Zusammenhang auch die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) geändert. Wichtige neue Elemente der Regelwerke sind zum Beispiel das Verbot von zu langen Arbeitszeiten oder einer Kündigung aufgrund der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in dieser Zeit. Durch die neuen Regelungen haben schwangere und stillende Frauen allerdings erstmals einen rechtlichen Anspruch auf den Schutz der Gesundheit und eine Gleichstellung am Arbeitsplatz. Das Gesetz gilt für alle (werdenden) Mütter in einem Arbeitsverhältnis – also auch für Heimarbeiterinnen, Hausangestellte oder geringfügig Beschäftigte.

Wichtige Punkte der Novellierung des Mutterschutzgesetzes

Der Arbeitgeber muss eine werdende oder stillende Mutter während der Schwangerschaft und nach der Entbindung so beschäftigen und ihren Arbeitsplatz einrichten, dass sie vor Gefährdungen für die Gesundheit ausreichend geschützt ist. Bei einer im Vorfeld durchgeführten Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber dem besonderen Schutzbedarf der Frau und ihres Kindes Rechnung zu tragen. Eines der wichtigsten Rechte einer Schwangeren und einer stillenden Mutter – und damit auch die vielleicht wichtigste Anforderung an die Arbeitsplatzgestaltung – ist das Recht, die Arbeit zwischendurch kurz zu unterbrechen, um sich auszuruhen. Hierfür muss der Arbeitgeber der Frau einen Ruheraum zur Verfügung stellen, der besondere Anforderungen erfüllen muss.

Bundesregierung: Positiver Trend

Ein Evaluationsbericht der Bundesregierung, der im Juni 2022 veröffentlicht wurde, urteilte positiv über die Gesetzesnovelle und kam zu dem Fazit, dass die Reform durch die befragten Betriebe „in hohem Maße wahrgenommen“ werde. Auch lägen in immerhin einem Drittel der befragten Betriebe mütterschutzspezifische Gefährdungsbeurteilungen vor. Erste wertvolle Informationen aus der Betroffenenperspektive konnte aber bereits eine im Mai 2022 veröffentlichte Studie des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) mit dem Titel „Erfahrungen mit dem Mutterschutz am Arbeitsplatz“ liefern.

DGB-Studie zum Mutterschutz in den Betrieben

Im Rahmen einer Online-Befragung konnte die DGB-Studie Daten von insgesamt 1.193 Frauen erheben, die seit dem 30.06.2018 ein Kind geboren haben, zum Zeitpunkt der Erhebung schwanger waren, während ihrer Schwangerschaft in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis standen und ihre Schwangerschaft bereits im Betrieb mitgeteilt hatten. Das neue Mutterschutzgesetz bietet aus Sicht der Arbeitnehmerinnen deutlich mehr Schutz als vor der Novellierung. Diese positive Bilanz relativieren die Studienmacher aber mit einem Hinweis auf den sozialen Hintergrund der Befragten. Ein großer Teil der befragten Frauen war nämlich hochqualifiziert, in Deutschland geboren, Gewerkschaftsmitglied und zu einem Großteil auch gutverdienend, also nicht repräsentativ für die Gesamtheit der beschäftigten Frauen.

Defizite in den Betrieben bei Gefährdungsbeurteilung

Trotz der positiven Gesamtbilanz berichteten immer noch viele Frauen von gravierenden Defiziten in ihren Unternehmen: Nicht einmal der Hälfte der Schwangeren wurde nach der Meldung der Schwangerschaft von den Arbeitgebern das gesetzlich vorgesehene gemeinsame Gespräch angeboten, in dem die individuellen Bedarfe und Bedürfnisse der Frauen und gegebenenfalls erforderliche Schutzmaßnahmen besprochen werden müssen. Weiterhin wurde bei mehr als jeder dritten Schwangeren die Verpflichtung zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung zum Schutz der Gesundheit der Frau und des Kindes am Arbeitsplatz ignoriert (35 Prozent). Nur bei einer knappen Mehrheit der Befragten wurden Schutzmaßnahmen seitens der Arbeitgeber ergriffen (54 Prozent). Mehr als der Hälfte der Befragten stand kein Ruheraum zur Verfügung und fast vier von zehn der Befragten hatten keine räumlichen oder arbeitsorganisatorischen Möglichkeiten, sich jederzeit unter geeigneten Bedingungen ausruhen zu können.