Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) legt fest, dass Mutter und Kind während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit besonders vor schädlichen Einwirkungen geschützt werden müssen. Mütter müssen ihre Beschäftigung in dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortsetzen können und Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Geburt und in der Stillzeit müssen verhindert werden. 2018 wurde das Gesetz nach fast 70 Jahren novelliert.

Neuerungen im Mutterschutzgesetz

Das Mutterschutzgesetz wurde bei seiner Novellierung zwar inhaltlich, jedoch nicht grundlegend erneuert. Wichtige neue Elemente der Regelwerke sind z. B. das Verbot von zu langen Arbeitszeiten oder einer Kündigung aufgrund der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in dieser Zeit. Durch die neuen Regelungen haben schwangere und stillende Frauen erstmals einen rechtlichen Anspruch auf den Schutz der Gesundheit und eine Gleichstellung am Arbeitsplatz. Der diskriminierungsfreie Gesundheitsschutz war zwar schon vor der Novellierung im Mutterschutzgesetz und in der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz formuliert, jedoch nicht ausdrücklich zur Zielsetzung erklärt. Das Gesetz gilt für alle schwangeren Frauen sowie Mütter in einem Arbeitsverhältnis – also auch für Heimarbeiterinnen, Hausangestellte, geringfügig Beschäftigte und weibliche Auszubildende.

Unternehmen haben insbesondere folgende Regelungen des Mutterschutzgesetzes zu beachten, daher gilt sowohl für Stillende als auch Schwangere:

  • Eine Kündigung ist während der Schwangerschaft sowie i. d. R. bis 4 Monate nach der Entbindung oder nach einer Fehlgeburt (nach der zwölften Schwangerschaftswoche) unzulässig.
  • Schwangere dürfen 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin nicht mehr arbeiten.
  • Auch innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt gilt ein Beschäftigungsverbot. Diese Frist kann sich nach der Geburt von Mehrlingen oder eines behinderten Kindes auf 12 Wochen verlängern.
  • Freigestellt können Schwangere nur werden, wenn der Betrieb sie nicht ausreichend vor Gefahren schützen kann.
  • Frauen sind für Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft sowie für Stillzeiten während der ersten 12 Monate nach der Geburt freigestellt.
  • Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr ist verboten. Ausnahmen können von Unternehmen aber bei der jeweils zuständigen Behörde beantragt werden.
  • Auch Sonn- und Feiertagsarbeit ist untersagt. Ausnahmen gibt es in bestimmten Branchen, etwa für Beschäftigte in Gastronomie und Hotellerie.

Ruheräume: Eines der wichtigsten Rechte einer schwangeren bzw. stillenden Frau – und damit auch die vielleicht wichtigste Anforderung an die Arbeitsplatzgestaltung im Rahmen des Mutterschutzgesetzes – ist das Recht, die Arbeit zu unterbrechen und sich auszuruhen. Die Anforderungen an die Ausgestaltung dieses Raums werden insbesondere in ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume" konkretisiert. Die wichtigsten Anforderungen an den Raum sind:

  • Der Raum muss zu Fuß oder mit betrieblich zur Verfügung gestellten Verkehrsmitteln in max. 5 min für die Beschäftigten erreichbar sein.
  • Der Raum muss mindestens 6 m2 groß sein.
  • Die Hintergrundgeräusche im Raum dürfen 55 dB(A) nicht überschreiten.
  • Der Raum muss über eine Sichtverbindung (möglichst ein Fenster) nach außen verfügen.
  • In ihm muss möglichst ausreichend Tageslicht oder durch eine künstliche Lichtquelle genügend Helligkeit vorhanden sein.
  • Die Temperatur im Raum muss zwischen + 21 °C und + 26 °C liegen.
  • Im Raum herrscht stets eine gesundheitlich zuträgliche Atemluft, beispielsweise durch Fensterlüftung oder durch technische Raumlüftung.
  • Die Privatsphäre muss gewährleistet sein; während des Aufenthalts im Raum darf keine Störung erfolgen.
  • Die Einrichtungen zum Hinlegen, Ausruhen und Stillen müssen gepolstert und mit einem wasch- oder wegwerfbaren Belag ausgestattet sein.

Ist in einem Betrieb kein geeigneter Ruheraum vorhanden, darf er daraus kein Beschäftigungsverbot für die betroffene Beschäftigte ableiten. Ein Unternehmen ist vielmehr in jedem Fall verpflichtet, einen solchen Raum zur Verfügung zu stellen – auch wenn dieser neu gebaut oder angemietet werden muss.

Stillzeit: Immer mehr Frauen entschließen sich dazu, nach Beendigung der Elternzeit wieder an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren, wollen aber gleichzeitig ihr Kind weiterhin mit Muttermilch versorgen. Dazu müssen sie im Unternehmen die Möglichkeit haben, ihr Kind entweder an der Brust zu stillen oder aber Milch abzupumpen. Für beide Fälle muss ein Unternehmen also die notwendigen Voraussetzungen sicherstellen – und zwar während der gesamten Stillzeit, die gesetzlich nicht begrenzt ist. Der Anspruch auf bezahlte Freistellung für die Stillzeit ist hingegen auf die ersten 12 Monate nach der Geburt beschränkt. Auch in der Stillzeit müssen Unternehmen einen Ruheraum zur Verfügung stellen. Zusätzlich muss es die gesetzlichen Stillpausen berücksichtigen (täglich mindestens zweimal eine halbe Stunde oder einmal eine Stunde).

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