Kindergeld während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit
Hintergrund
V ist Vater seiner 1983 geborenen Tochter T, die seit Juni 2003 in einem eigenen Haushalt lebte und für die er Kindergeld bezog. T war arbeitslos und bezog ALG II ("Hartz IV"). T war als Bewerberin um eine Ausbildungsstelle gemeldet und hatte sich zudem selbst um einen Ausbildungsplatz bemüht. Am 11.6.2005 gebar sie eine Tochter. Seit 23.4.2005 - dem Tag des Beginns ihrer Mutterschutzfrist - war sie wegen "mangelnder Verfügbarkeit/Mitwirkung" nicht mehr als Bewerberin um einen Ausbildungsplatz registriert.
Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für Mai 2005 bis Mai 2006 sowie von September 2007 bis März 2008 auf. Die dagegen erhobene Klage wurde vom FG mit der Begründung abgewiesen, T sei nicht als Bewerberin um eine Ausbildungsstelle gemeldet gewesen. Dass sie sich vom Mai 2005 bis August 2005 im Mutterschutz befunden habe, führe nicht dazu, sie weiterhin als Ausbildungssuchende anzusehen.
Mit der Revision wandte A ein, die Rückforderung für die Mutterschutzzeit scheide aus. Gleiches müsse für die anschließende Elternzeit gelten.
Entscheidung
T ist auch während der Zeit ihres Mutterschutzes - Mai bis August 2005 - zu berücksichtigen, obwohl sie währenddessen von der Agentur für Arbeit mit dem Hinweis auf den Mutterschutz abgemeldet war. Der BFH hat bereits entschieden, dass ein Kind während der Unterbrechung seiner Ausbildung aufgrund der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) grundsätzlich weiter zu berücksichtigen ist. Denn das Kind hat in diesem Zeitraum den Willen, sich der Ausbildung zu unterziehen, ist aber aus objektiven Gründen vorübergehend daran gehindert. Das Gleiche gilt, wenn die Suche nach einem Ausbildungsplatz während der Mutterschutzfristen unterbrochen wird. Denn die Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG machen den Frauen eine Ausbildungsplatzsuche aus praktischen Gründen unmöglich oder unzumutbar. Dazu wären Vorstellungsgespräche, Auswahltests oder sogar "Probearbeit" erforderlich, die ebenso anstrengend sein können wie eine durch das MuSchG untersagte "normale Arbeit".
Für die übrigen Monate kann T nicht als Kind berücksichtigt werden. Denn, wie der BFH schon früher entschieden hat, ist ein Kind, das seine Ausbildung während der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG, jetzt: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, BEEG) unterbricht, nicht zu berücksichtigen. Entsprechendes muss gelten, wenn ein Kind - anders als bei einer Erkrankung oder während des Beschäftigungsverbots nach dem MuSchG - nicht aus objektiven Gründen an der Ausbildung oder der Ausbildungsplatzsuche gehindert ist, sondern weil es diese aufgrund eigenen Entschlusses wegen der Betreuung des Kindes nicht fortsetzt.
Hinweis
Der BFH hebt hervor, dass es der Weitergewährung des Kindergelds während der Mutterschutzfrist nicht entgegen steht, wenn das Kind nach ihrem Ende die Ausbildungsplatzsuche nicht umgehend wieder aufnimmt. Denn das Kind ist während der Schutzfrist objektiv an der Suche gehindert und sein Entschluss, die Suche nicht fortzusetzen, wird erst nach Fristende wirksam.
Im Übrigen verdeutlicht der BFH noch, dass das Kindergeldrecht "Massenrecht" ist, das der Typisierung bedarf. Deshalb kann es nicht darauf ankommen, ob die Suche nach einem Ausbildungsplatz im Einzelfall - z.B. bei schriftlichen Bewerbungsverfahren - trotz der Schutzbedürftigkeit der Mutter auch während der Schutzfrist möglich und zumutbar wäre.
Urteil v. 13.6.2013, III R 58/12, veröffentlicht am 6.11.2013
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