Wann der Arbeitgeber den Urlaub kürzen darf

Ist der Urlaubsanspruch in Stein gemeißelt oder kann der Urlaub auch gekürzt werden? Diese Fragen stellen sich Arbeitgeber zum Beispiel bei Fehlzeiten wegen Mutterschutz, Elternzeit oder Pflegezeit.

Der gesetzliche Mindesturlaub darf wegen Fehlzeiten während des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht gekürzt werden. Der Anspruch auf Erholungsurlaub setzt lediglich das Bestehen des Arbeitsverhältnisses voraus.

Eine Kürzung des Erholungsurlaubs wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote ist nicht zulässig.

Im Gegensatz zum Bundeselterngeld- und -Elternzeitgesetz, das in § 17 BEEG für jeden vollen Monat der Elternzeit die Kürzung des Jahresurlaubs um ein Zwölftel vorsieht, regelt das Pflegezeitgesetz die Frage der Urlaubskürzung nicht.

Ob daraus geschlossen werden kann, dass auch für jeden vollen Monat der Inanspruchnahme von Pflegezeit eine Urlaubskürzung um ein Zwölftel vorgenommen werden kann oder nicht, ist in der Literatur umstritten. Welche Ansicht sich durchsetzen wird, wird sich letztlich durch die Rechtsprechung entscheiden.

Achtung: Diese Regelungen gelten nur für die gesetzlichen Urlaubsansprüche!