Pflegezeitgesetz

Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) bietet im Erwerbsleben stehenden Beschäftigten die Möglichkeit, nahestehende pflegebedürftige Angehörige zu pflegen und diese Pflege mit dem Beruf besser zu vereinbaren.

Im Pflegezeitgesetz wird unterschieden zwischen einer kurzzeitigen Arbeitsbefreiung und einer bis zu sechsmonatigen Pflegezeit von Beschäftigten. Zu den Beschäftigten zählen Arbeitnehmende, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen.

Die beiden Leistungsbereiche sind in § 2 Pflegezeitgesetz (kurzzeitige Arbeitsverhinderung) und § 3 Pflegezeitgesetz  (Pflegezeit) geregelt. Während dieser Zeit besteht ein Verbot des Arbeitgebers, Kündigungen auszusprechen.

Arbeitsbefreiung und Anspruch

Bei der kurzzeitigen Arbeitsbefreiung handelt es sich um eine Befreiung von bis zu zehn Arbeitstagen. Diese kommt bei einer akut auftretenden Pflegesituation eines nahen Angehörigen zum Tragen. Der Anspruch besteht für alle Beschäftigten, unabhängig von der Zahl der Beschäftigten.

Der Anspruch auf vollständige oder teilweise Arbeitsbefreiung (Arbeitszeitverringerung)  eines Beschäftigten von bis zu sechs Monaten besteht je pflegebedürftigen Angehörigen. Und dies auch nur dann, wenn das Unternehmen regelmäßig mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt.