Leistungen für Selbsthilfe- und Wohngruppen

Die Pflegekassen werden verpflichtet, den Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen zu unterstützen.

Zuschüsse für Selbsthilfegruppen und Förderung des Ehrenamtes

Dabei ist es bedeutend, dass die zuvor genannten Einrichtungen die Unterstützung von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben. Die Unterstützung beträgt 0,10 EUR pro Versicherten und Jahr.

Die bisherige Regelung zur Förderung von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen wird damit aus § 45d Abs. 1 SGB XI ausgegliedert und in eine eigenständige Förderregelung nach Abs. 2 überführt. Die Selbsthilfeförderung wird damit aus einem eigenständigen Budget finanziert. Es bleibt bei der Kofinanzierung durch Länder und Kommunen. Auch die privaten Versicherungsunternehmen müssen 10 Cent je Versicherten und Kalenderjahr für die Selbsthilfeförderung aufbringen.

Vorhandene Strukturen werden genutzt

Die bewährten Strukturen der Förderung aus der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen (§ 45c SGB XI) und das dort vorgesehene Verfahren bleiben erhalten und werden auch bei der Förderung der Selbsthilfe genutzt. Das heißt, es gilt für die Selbsthilfeförderung dasselbe Antrags- und Bewilligungsverfahren. Es bleiben auch die gleichen Stellen zuständig, die nach Landesrecht bisher für die Entgegennahme von Förderanträgen verantwortlich waren. Die Zahlungen erfolgen direkt an den Ausgleichsfonds der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Aufwandsentschädigung für Ehrenamtliche

Zudem wird klargestellt, dass künftig auch für ehrenamtliche Unterstützung als ergänzendes Engagement bei allgemeinen Pflegeleistungen in stationärer Pflege Aufwandsentschädigungen gezahlt werden können. Die in der Einrichtung angefallenen Sach- und Personalaufwendungen können in den Vergütungsvereinbarungen berücksichtigt und ausgewiesen werden (§ 82b SGB XI).

Pauschale für Pflegekraft

Neue Wohn- und Betreuungsformen zwischen der ambulanten und der stationären Versorgung entsprechen nicht nur den Bedürfnissen vieler Pflegebedürftiger, sondern vermeiden häufig auch eine stationäre Pflege. Deshalb sollen neue Wohn- und Betreuungsformen besonders gefördert werden. Dazu ist die Zahlung einer zusätzlichen, zweckgebundenen Pauschale von 200 EUR monatlich je Pflegebedürftigem bei Beschäftigung einer Pflegekraft vorgesehen, die für die Organisation und Sicherstellung der Pflege in der Wohngruppe sorgt. Es muss sich um ein gemeinschaftliches Wohnen von regelmäßig mindestens 3 Pflegebedürftigen handeln mit dem Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung.

Anschubfinanzierung für WGs

Darüber hinaus ist ein zeitlich befristetes Initiativprogramm zur Gründung ambulanter Wohngruppen vorgesehen. Gefördert wird dies mit 2.500 EUR pro Person für notwendige Umbaumaßnahmen (altersgerecht oder barrierearme Gestaltung) in der gemeinsamen Wohnung. Der Gesamtbetrag ist je Wohngruppe auf 10.000 EUR begrenzt und wird bei mehr als 4 Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt. Die Pflegekassen zahlen den Förderbetrag aus, wenn die Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe nachgewiesen wird. Die Finanzierung dieses Initiativprogramms erfolgt aus vorhandenen Mitteln, die nicht zum Aufbau von Pflegestützpunkten abgerufen worden sind.

Schlagworte zum Thema:  Pflegekraft, Pflegeversicherung, Beitragssatz