Absicherung pflegender Angehöriger

Auch die Politik hat erkannt, dass durch den Einsatz pflegender Angehöriger nicht nur eine meist gute Betreuung sichergestellt ist, sondern auch an anderer Stelle Folgekosten eingespart werden können.

So wundert es nicht, dass im Zuge der Pflegereform eine Verbesserung der Situation der pflegenden Angehörigen erfolgt. Diese Form der Pflege soll weiter gefördert werden.

Situation der Angehörigen soll besser berücksichtigt werden

Pflegende Angehörige haben zwar schon nach geltendem Recht Anspruch auf medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit die medizinischen Voraussetzungen vorliegen. Die Neuregelung trägt aber der besonderen Situation Rechnung, in der sich die pflegenden Angehörigen befinden. Sie unterstreicht, dass die Krankenkassen bei ihren Entscheidungen die besonderen Belastungen pflegender Angehöriger berücksichtigen.

Leistungen in Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation

Die Krankenkassen "können" Behandlungen mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationseinrichtung (§§ 23 Abs. 4, 40 Abs. 2 SGB V) für pflegende Angehörige unter denselben Voraussetzungen erbringen, wenn mit der Einrichtung ein entsprechender Vertrag besteht (§ 111a SGB V). Damit werden Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartige Einrichtungen stärker als bisher in die Versorgung pflegender Angehöriger mit Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen einbezogen.

Offen ist allerdings noch eine genauere Definition des Leistungsfalls, d. h. wann die Krankenkassen diese Leistung erbringen und wann nicht. Der Gesetzgeber hat eine "kann"-Vorschrift eher zurückhaltend formuliert, auch wenn in den §§ 23 und 40 SGB V noch zusätzlich jeweils der Passus "die Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen Belange pflegender Angehöriger" aufgenommen wird.

Betreuung auch für Pflegebedürftige

Häufig können pflegende Angehörige an einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme nur teilnehmen, wenn gleichzeitig die pflegerische Versorgung des Pflegebedürftigen sichergestellt ist. Um in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen eine pflegerische Versorgung im Rahmen des Sachleistungssystems der Pflegeversicherung zu ermöglichen, auch wenn sie keine Zulassung zur Pflege nach dem SGB XI besitzen, wird der Anspruch auf die Kurzzeitpflege als Sachleistung erweitert. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege soll neben einer Maßnahme für pflegende Angehörige auch dann für den Pflegebedürftigen bestehen, wenn eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung keine Zulassung zur pflegerischen Versorgung hat (§ 42 SGB XI).

Eher überraschend kommt der Gesetzgeber zu der Schlussfolgerung, dass generell davon ausgegangen werden könne, dass Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen fachlich und organisatorisch in der Lage seien, "mitgebrachte" Pflegebedürftige angemessen zu pflegen. Daher könne in diesen Fällen auf eine Zulassung als Pflegeeinrichtung verzichtet werden. Selbst wohlmeinende Kritiker dieser Regelung fragen sich, warum ansonsten so strenge Anforderungen an die Pflegeheime gestellt werden und der große Aufwand mit der Qualitätsbegutachtung durch den MDK betrieben wird. Die Praxis wird zeigen, ob sich die entsprechenden Einrichtungen auf diese Bedürfnisse einstellen und den Anforderungen gewachsen sein werden.

Erleichterung bei Auszeiten

Bei Empfängern von Pflegegeld, die vorübergehend eine Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, ruht der Pflegegeldanspruch bislang für die Dauer der Kurzzeitpflege. Entsprechendes gilt bisher auch bei den Leistungen zur häuslichen Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson nach § 39 SGB XI.

Künftig gilt: Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege und einer Verhinderungspflege jeweils für bis zu 4 Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Dies entspricht dem Grundsatz "ambulant vor stationär"; denn auch in Phasen mit Leistungen der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege bestehen weiterhin finanzielle Belastungen in der Pflegesituation (insbesondere Lohnausfall).

Die Regelung, wonach das halbe Pflegegeld weiter gewährt wird, steht nach der Gesetzesbegründung im Übrigen nicht der bisherigen Praxis der Pflegekassen entgegen, bei stundenweiser Verhinderungspflege von bis zu 8 Stunden am Tag das Pflegegeld in vollem Umfang fort zu gewähren. Insoweit ist weiterhin den Besonderheiten einer stundenweisen Verhinderungspflege Rechnung zu tragen.

Verbesserung bei der Anrechnung der Rentenzeiten

Eine wesentliche Komponente bei der Verbesserung der Situation von pflegenden Angehörigen ist die kumulierte Berücksichtigung rentenrechtlich wirksamer Pflegezeiten. Die rentenversicherungsrechtliche Absicherung erfordert eine Mindestpflegeaufwendung von 14 Stunden pro Woche. Künftig werden Pflegezeiten bei der Pflege von gleichzeitig mehreren Pflegebedürftigen addiert, wenn bei diesen mindestens die Pflegestufe I anerkannt ist.