Änderungen im Leistungsumfang

Zwar erfolgt mit der aktuellen Pflegereform noch keine Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffes, doch quasi im Vorgriff darauf wird die ambulante Versorgung ausgebaut.

Häusliche Betreuung als neue Leistung

Bisher beschränken sich die Pflegesachleistungen auf die Grundpflege (z. B. Waschen und Anziehen) und hauswirtschaftliche Versorgung (z. B. Aufräumen, Staubsaugen, Betten machen oder das Zubereiten von Mahlzeiten). Ambulante Pflegedienste, die bislang Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung erbracht haben, können ab 2013 auch "häusliche Betreuung" als eine grundsätzlich neue Leistungsart der Pflegeversicherung anbieten. Damit ist insbesondere folgende Unterstützung gemeint:

•   Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die dem Zweck der Kommunikation und der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte dienen.

•   Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichen Alltags, insbesondere Hilfen zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur, zur Durchführung bedürfnisgerechter Beschäftigungen und zur Einhaltung eines bedürfnisgerechten Tag-/Nacht-Rhythmus.

Konzeption im Rahmen einer Übergangsregelung

Die neue Leistung wird ausdrücklich im Rahmen einer Übergangsregelung (§ 124 SGB XI) als Sachleistung definiert, die bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes zu einem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und eines entsprechenden Begutachtungsverfahrens gelten soll. Der Leistungsanspruch steht Pflegebedürftigen der Pflegestufen I bis III sowie Versicherten mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz zu (§45aSGB XI). Die Pflegekassenverbände werden verpflichtet, mit qualifizierten Leistungserbringern Verträge zu schließen, die qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen und hauswirtschaftliche Versorgung anbieten.

Pflegesachleistungen und Pflegegeld werden erhöht

Zusätzlich zum heutigen Betreuungsbetrag werden für demenziell Erkrankte in häuslicher Umgebung zum 1.1.2013 - ebenfalls als Übergangsregelung - Pflegegeld und Pflegesachleistungen neu eingeführt bzw. erhöht. In der sogenannten Pflegestufe 0 besteht künftig erstmals Anspruch auf monatlich 225 EUR für Pflegesachleistungen oder 120 EUR Pflegegeld für pflegende Angehörige. Demenzkranke in der Pflegestufe I erhalten 665 EUR für Pflegesachleistungen (bisher: 450 EUR) bzw. 305 EUR Pflegegeld (bisher: 235 EUR). In der Pflegestufe II sind es 1.250 EUR für Pflegesachleistungen (bisher: 1.100 EUR) bzw. 525 EUR Pflegegeld (bisher: 440 EUR). Pflegesachleistungen und Pflegegeld können auch kombiniert werden. In der Pflegestufe III bleiben die Leistungen allerdings unverändert.

Flexibilisierung der Leistungen

Pflegebedürftige und Angehörige können künftig flexibler die Leistungen abrufen, die wirklich benötigt werden. Die Wahlmöglichkeiten beinhalten anstelle der heutigen verrichtungsbezogenen Leistungskomplexe auch Zeitvolumen für die Pflege. Es kann dann zusammen mit den Pflegediensten entschieden werden, welche Leistungen in diesem Zeitkontingent erbracht werden sollen. Die Pflegedienste sind verpflichtet, den Pflegebedürftigen über die vom Zeitaufwand unabhängige Vergütung im Vergleich zu einer rein zeitbezogenen Vergütung zu unterrichten und ihn über seine Wahlmöglichkeiten zu informieren. Diese Gegenüberstellung hat "in der Regel" schriftlich zu erfolgen (§ 120 Abs. 3 SGB XI).