Die neue Vorsorgeförderung ("Pflege-Bahr")

Im Pflegefall kommen Kosten auf den Pflegebedürftigen zu. Geändert hat die Pflegeversicherung daran zwar einiges, doch es bleiben im Pflegefall finanzielle Lücken, die durch eigene Mittel geschlossen werden müssen.

Um diese Kosten teilweise abzusichern, gibt es private Pflegezusatzversicherungen. Ab 2013 werden sie staatlich gefördert. Damit soll die Motivation der Bundesbürger zum Abschluss solcher Versicherungen erhöht werden.

Förderung der Tagegeld-Versicherungen

Gefördert werden Pflege-Tagegeldversicherungen, bei denen die Versicherungsnehmer im Pflegefall einen vertraglich vereinbarten festen Betrag erhalten. Als Leistungsfall gilt die Feststellung einer der 3 Pflegestufen der gesetzlichen Pflegeversicherung oder die Feststellung einer "erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz", womit besonders auf den Personenkreis der Demenzerkrankten abgestellt wird. Kostennachweise oder Ähnliches sind nicht zu erbringen, die Geldleistung wird allein beim Vorliegen des Leistungsfalls fällig. Die Höhe des Pflege-Tagegeldes in den einzelnen Pflegestufen ist gestaffelt und hängt von den eingezahlten Prämien bzw. dem gewünschten Vertragsumfang ab. Die Versicherungsverträge können eine Dynamisierung der Leistungen bis zur Höhe der allgemeinen Inflationsrate vorsehen; dies ist aber nicht zwingend.

Voraussetzungen für die Förderfähigkeit

Wie in der privaten Versicherungswirtschaft üblich, können die Kunden den gewünschten Versicherungsschutz weitgehend frei und individuell vereinbaren. Um die Voraussetzungen für die steuerliche Förderung zu erfüllen, ist jedoch ein verbindlicher Mindestschutz erforderlich. Dazu müssen Geldleistungen für jede der 3 Pflegestufen und bei Vorliegen von erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz zugesichert werden, mindestens in Höhe von 600 EUR für die Pflegestufe III (§ 127 SGB XI). Für die Feststellung des Versicherungsfalls sowie die Festsetzung der Pflegestufe muss auf das Ergebnis des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit der gesetzlichen Pflegeversicherung abgestellt werden. Bei voll Privat-Pflegeversicherten sind die entsprechenden Feststellungen des privaten Versicherungsunternehmens zugrunde zu legen. Als Wartezeit für den Leistungsanspruch darf der Vertrag maximal 5 Jahre vorsehen.

Mindestbeitrag und Maximalumfang

Weitere Voraussetzung für die Förderfähigkeit ist ein monatlicher Mindestbeitrag in Höhe von 10 EUR monatlich als Untergrenze. Außerdem gilt auch eine Maximalbegrenzung. Es darf höchstens bis zum Versicherungsumfang der gesetzlichen Pflegeversicherung zusatzversichert werden. Die Prämienhöhe hängt wie bei privaten Krankenversicherungen nicht nur vom Versicherungsumfang, sondern auch vom Eintrittsalter ab. Die Versicherten der gesetzlichen und der privaten Pflegeversicherung können die Pflegevorsorgezulage beanspruchen, wenn sie eine auf ihren Namen lautende private Pflege-Zusatzversicherung nachweisen, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllt.

Die Zulagenberechtigung besteht ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Die Förderung steht unabhängig von der Höhe des Einkommens zu. Voraussetzung ist weiterhin, dass bis zum Vertragsabschluss keine

·   Pflegeleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung oder

·  gleichwertige Vertragsleistungen der privaten Pflegeversicherung

bezogen wurden. Die Zulage in Höhe 5 EUR im Monat bzw. 60 EUR jährlich wird als Zuschuss zu der Versicherungsprämie direkt an das Versicherungsunternehmen gezahlt und dem Vertrag zugerechnet.

Praxis-Tipp:

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Referatsleiter Pflegeversicherung beim GKV-Spitzenverband. Verschaffen Sie sich einen Überblick mit unserem kostenlosen 30-Minuten-Test!

Schlagworte zum Thema:  Vorsorge, Pflegeversicherung, Beitragssatz