Umsatzsteuerbefreiung von Betreuungsleistungen
Der Anwendungsbereich des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe g UStG wurde zum 1.1.2017 angepasst. Hintergrund sind verschiedene gesetzliche Neuregelungen, durch die auch bestimmte niedrigschwellige Entlastungsleistungen nun von der Vorschrift erfasst werden. Das BMF gibt bekannt, dass der Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert wird.
BMF, Schreiben v. 8.12.2017, III C 3 - S 7172/09/10003.
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