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Anwaltshonorar

Anwaltshonorar

Ein Rechtsanwalt erhält für sein Tätigwerden von seinem Mandanten ein Honorar. Das Anwaltshonorar ergibt sich aus den Gebührenvorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung.

Das Anwaltshonorar wird nach den Vorgaben des RVG meist nach Wertgebühren (§  13 RVG) oder Rahmengebühren (§  14 RVG) errechnet. Die Wertgebühren richten sich nach dem Gegenstandswert. Gegenstandswert ist der Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (§ 2 Abs. 1 RVG). Gegenstand im Sinne dieser Vorschrift ist das Recht oder das Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Anwalts nach dem vom Mandanten erteilten Auftrag bezieht.

Vereinbarungen über das Anwaltshonorar möglich

Alternativ können Anwalt und Mandant vereinbaren, dass das Anwaltshonorar nach einem Vergütungsmodell abgerechnet wird. Denkbar sind Stundenhonorare, die nach Minuten abgerechnet werden, Pauschalhonorare oder auch andere Modelle. In manchen Fällen kann ein Erfolgshonorar vereinbart werden (§ 4a RVG). Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern (§ 9 RVG). Bei der Vereinbarung eines Honorars müssen die Einhaltung der Textform und weitere inhaltliche Erfordernisse (§ 3a Abs. 1 RVG) beachtet werden. In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. (§ 4 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Vergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 RVG).

Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 oder des § 4a Absatz 1 und 3 Nr. 1 und 4 RVG entspricht, kann der Rechtsanwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern (§ 4b Satz 1 RVG).

Mehrheit von Anwälten

Ist der Auftrag mehreren Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, erhält jeder Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung (§ 6 RVG).

Ersatz von Auslagen

Neben der Vergütung seiner Tätigkeit kann der Rechtsanwalt außerdem Ersatz seiner Auslagen verlangen, z. B. für Post- und Telekommunikationskosten, für Kopierkosten, für Gebühren von Behörden, für Gerichtsgebühren, Gebühren von Gerichtsvollziehern oder für Kosten einer Anschriftenermittlung beim Einwohnermeldeamt.







Anwaltsgebühren: Praxisprobleme, Bearbeitungsoptimierung, angemessene Honorierung

Die Zeiten jährlich wachsender Anwaltszahlen sind vorbei. Seit einigen Jahren sinkt die Zahl der niedergelassenen Anwälte deutlich. Waren im Jahr 2017 noch ca. 155.000 niedergelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gemeldet, lag die aktuelle Zahl im Mai 2023 nur noch bei ca. 140.000.







Rückzieher bei der Prozessfinanzierung

Lockerungen beim Erfolgshonorar für Anwälte treten am 1.10.2021 in Kraft

Inkassodienstleister und Legal-Tech-Unternehmen dürfen Erfolgshonorare und Prozessfinanzierung anbieten, Rechtsanwälten ist das bisher untersagt. Diese Benachteiligung auszugleichen, ist, neben dem Verbraucherschutz für Legal-Tech-Kunden, ein Ziel des "Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt" (Legal-Tech-Gesetz), das am 1.10.2021 in Kraft tritt. Teilen der Anwaltschaft geht die Reform allerdings nicht weit genug.   


KostRÄG 2021

Geänderte Rechtsanwaltsgebühren seit 1.1.2021 und die Abrechnung von Übergangsfällen

Nach 7 Jahren wurden die Anwaltsvergütung und andere Justiz- und Gerichtskosten angehoben. Der Veränderungsbedarf war unabweisbar, doch die Reform blieb in einigen Punkten (dynamische Anpassungen, Dolmetscherhonorare u.a.) hinter Plänen und Forderungen zurück. Was hat sich wie geändert und wie sind Übergangsfälle, also bis Ende 2020 begonnene und 2021 fortgeführte Mandate, abzurechnen?







Zeittaktmissbrauch, Sekretariatspauschale

BGH kippt 15-Minuten-Intervall in der Anwaltsvergütung, doch nicht alle Zeittaktklauseln

Eine 15-Minuten-Zeittaktklausel in einer vorformulierten Vergütungsvereinbarung mit einem Verbraucher, wie sie von einigen Anwälten verwendet wird, ist laut BGH unwirksam. Hier wurde dem Mandanten für jede angefangene Viertelstunde jeweils ¼ des Stundensatzes von 290,00 EUR berechnet und damit die auf dem Vergleichswege ausgehandelte Abfindungssumme überschritten.




Rechtsanwaltsvergütung

15-Minuten-Zeittaktklausel für Anwaltshonorar wurde von weiterem OLG gekippt

Viele Honorarvereinbarungen enthalten Zeittaktklauseln, die den Zeitaufwand jeder einzelnen Tätigkeit pro Tag aufrunden. Nun entschied auch das OLG München, dass Honorarklauseln mit 15-Minutentaktung unwirksam sind. Aufgrund der praktischen Bedeutung und uneinheitlicher obergerichtlicher Rechtsprechung wurde die Revision zum BGH zugelassen, der die Problematik bisher offen ließ.



Umstrittene Streitwertdeckelung

Ist die Deckelung der Abmahnkosten bei Filesharing durch Private EU-konform?

Die Kosten für Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in P2P-Filesharing-Fällen sind per Gesetz seit 2013 mit einem Streitwert von 1000 EUR gedeckelt. Eine Ausnahme komme nur in Betracht, wenn die Deckelung unbillig wäre. So sieht es das OLG Celle. Das LG Stuttgart sieht das anders und geht im Wege EU-konformer Auslegung mit dem Streitwert auf immerhin 20.000 EUR hoch.

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Verfahrenskostenhilfe

Keine gesonderte Anwaltsvergütung für VKH-Überprüfungsverfahren nach 2 Jahren

Wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt und nach über zwei Jahren vom Gericht ein Verfahren auf Überprüfung eingeleitet, ob sich wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Mandanten geändert haben, erhält der Rechtsanwalt hierfür keine neue Gebühr. Mit der Tätigkeit im Hauptsacheverfahren ist auch die Tätigkeit im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe und des Überprüfungsverfahrens abgegolten.




Anwaltshonorar

Versicherungsnehmer sollte Rechtsschutzversicherung in Sachen Honorierung folgen

Hält der Rechtsschutzversicherer weitere Anwaltskosten für unberechtigt, darf der Versicherungsnehmer sie nicht einfach begleichen. Hier hatte die Versicherung dem Versicherungsnehmer Hilfe bei der Abwehr einer anwaltlichen Honorarforderung zugesagt. Anstatt sich gegen die Rechnung zu wehren, zahlte dieser das Honorar. Dies hatte zur Folge, dass der Rechtsschutzversicherer leistungsfrei wird, so der BGH.  






Terminsgebühr

Abrechnung eines Termins, den ein Terminsvertreter für den Anwalt wahrnimmt

Beauftragt der Anwalt im eigenen Namen einen Kollegen mit der Terminswahrnehmung, ist die Terminsgebühr durch Tätigwerden des Terminsvertreters als Erfüllungsgehilfe des Anwalts angefallen und in voller Höhe erstattungsfähig. Das gilt auch, wenn die Kollegen intern eine niedrigere Pauschale vereinbart hatten. Daneben können allerdings weder Aufwendungen des Anwalts für den Terminsvertreter noch fiktive Reisekosten geltend gemacht werden.






Zulassungswideruf

Solide Ratenzahlungsvereinbarung kann die Anwaltszulassung retten

Kann ein Anwalt seine Rechnungen nicht mehr bezahlen, vollstrecken die Gläubiger gegen ihn. Er gerät ins Schuldnerverzeichnis - für die Anwaltskammer ein massives Zeichen für seinen Vermögensverfall: Sie entzieht nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO die Zulassung, womit seine berufliche Qualifikation künftig ins Leere läuft. Retten kann er sich - vielleicht - wenn er Ratenzahlung an die Gläubiger vereinbart: realistisch und wasserdicht.


Verspätete Studienbescheinigung

Keine Erstattung der Anwaltskosten bei selbst verschuldeter Kindergeld-Ablehnung

Ein Vater, der gegen einen ablehnenden Kindergeldbescheid durch einen Rechtsanwalt erfolgreich Einspruch eingelegt hat, kann Erstattung der Rechtsanwaltskosten nur verlangen, wenn sie notwendig waren. Dass ist nicht der Fall, wenn er erst im Einspruchsverfahren in 2015 die Studienbescheinigung der Tochter von 2014 vorgelegt hat. Ein diesbezügliche Verzögerung durch die Tochter ist ihm zuzurechnen.






Kanzleipositionierung

Anwälte müssten Erfolgshonorare stärker nutzen

Mandanten fragen die Möglichkeit eines Erfolgshonorars bei Anwälten sehr selten nach. Das ergab eine repräsentative Umfrage des Soldan Instituts unter Anwälten. Dass dem so ist, verwundert wenig. Denn den meisten Mandanten dürfte die Gesetzesnovelle im Anschluss an ein Machtwort der Verfassungsrichter aus Karlsruhe im Jahr 2008 unbekannt geblieben sein. Anwälte sollten es aber ernst nehmen und das Erfolgshonorar in ihren Instrumentenkasten aufnehmen.