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Verfahren in Wohnungseigentumssachen / 4.2 Teilweises Obsiegen

Alexander C. Blankenstein
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Soweit die Parteien im Rechtsstreit teilweise obsiegen bzw. unterliegen, sind gemäß § 92 Abs. 1 ZPO die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Die Kostenaufhebung hat zur Folge, dass jede Partei die Gerichtskosten je zur Hälfte und ihre außergerichtlich entstandenen Auslagen voll zu tragen hat. Die Kostenaufhebung kommt stets dann in Betracht, wenn Sieg und Niederlage sich die Waage halten.

 
Praxis-Beispiel

Kosten werden gegeneinander aufgehoben

Die anwaltlich vertretene Wohnungseigentümergemeinschaft macht gegen den ebenfalls anwaltlich vertretenen Hausgeldschuldner rückständige Hausgelder in Höhe von 1.500 EUR geltend. Im Prozess stellt sich heraus, dass der Hausgeldschuldner noch vor Klageerhebung 750 EUR auf das Gemeinschaftskonto eingezahlt hatte. Der Zahlungseingang wurde vom Verwalter übersehen. Das Amtsgericht verurteilt den Hausgeldschuldner zur Zahlung von 750 EUR an die Gemeinschaft, im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Eine quotale Kostenverteilung nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien kommt immer dann infrage, wenn Sieg und Niederlage ungleich groß sind.

 
Praxis-Beispiel

Quotale Kostenverteilung nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens

Sachverhalt wie vor, nur hatte der säumige Wohnungseigentümer lediglich 500 EUR auf das Gemeinschaftskonto eingezahlt.

Der Tenor des Urteils lautet dann:

"Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem (...) zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 2/3, die Klägerin zu 1/3."

Neben dem Zahlungsbetrag in Höhe von 1.000 EUR nebst Zinsen muss der säumige Hausgeldschuldner die Gerichtskosten zu 2/3 übernehmen. Des...

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