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TV-L (Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder)

Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) gilt seit dem 1.11.2006 für die Beschäftigten von 15 der 16 deutschen Länder. Inhaltlich ist der TV-L weitgehend identisch mit dem rund ein Jahr früher in Kraft getretenen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), der die Tarifbedingungen bei Bund und Kommunen regelt.

Der TV-L umfasst die Bundesrepublik Deutschland. Allerdings wird im TV-L bei einer Reihe von Bestimmungen unterschieden zwischen den Tarifgebieten West und Ost. Der TV-L erstreckt sich auf alle Behörden, Dienststellen sowie auf Einrichtungen und Betriebe (je ohne eigene Rechtspersönlichkeit) der Mitglieder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbands der TdL.

Wann wird der TV-L angewendet?

Einrichtungen und Betriebe, die in privater Rechtsform geführt werden, fallen nur dann unter den TV-L, wenn die Einrichtung oder der Betrieb Mitglied der TdL oder eines Mitgliedverbands der TdL ist.
Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder und die Gewerkschaften verdi und dbb tarifunion haben sich Anfang Februar 2012 auf eine neue Entgeltordnung verständigt, die die Anlage A zum TV-L bildet.










Umkleidezeit als Arbeitszeit im öffentlichen Dienst

Viele Beschäftigte im öffentlichen Dienst müssen sich erst einmal umziehen, bevor sie ihre Arbeit aufnehmen, z. B. in Pflege- und Betreuungseinrichtungen oder im Krankenhaus. Deshalb spielt es im öffentlichen Dienst eine wichtige Rolle, ob Umkleidezeiten, Wegezeiten und Waschzeiten als Arbeitszeit anzusehen sind und vom Arbeitgeber bezahlt werden müssen.











LAG Düsseldorf

Inflationsausgleich für volle Monate in Elternzeit abgelehnt

Arbeitnehmer in Elternzeit, die in einem Kalendermonat an keinem Tag Anspruch auf Entgelt haben, erhalten für den betreffenden Monat keinen Inflationsausgleich. Diese Regelung im TV Inflationsausgleich ist wirksam und stellt nach Auffassung des LAG Düsseldorf keine unzulässige Diskriminierung dar. Eine anderslautende Entscheidung des Arbeitsgerichts Essen hat das Landesarbeitsgericht damit am 14.8.2024 aufgehoben.


Arbeitsgericht Halle

Lehrer in Sachsen-Anhalt erhalten Vergütung für Vorgriffsstunden auch an Feiertagen

In Sachsen-Anhalt müssen Lehrkräfte an öffentlichen Schulen bis 31.7.2028 zusätzlich eine wöchentliche Pflichtstunde leisten. Diese wird dem Ausgleichskonto gutgeschrieben oder auf Antrag ausgezahlt. Wie das Arbeitsgericht Halle entschied, sind dabei auch diejenigen Stunden zu vergüten, die auf Grund von Feiertagen ausgefallen sind - nicht aber während der Schulferien entfallene Stunden.


BAG-Urteil

Regelmäßiger Beschäftigungsort maßgeblich für Feiertagszuschläge im TV-L

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 1.8.2024 über die Voraussetzungen des Anspruchs auf Feiertagszuschläge im Bereich des TV-L entschieden. Danach ist bei regionalen Feiertagen maßgeblich, ob es sich am regelmäßigen Beschäftigungsort um einen gesetzlichen Feiertag handelt. Der Anspruch auf Feiertagszuschläge entsteht also selbst dann, wenn der Arbeitnehmer an diesem Tag in einem anderen Bundesland ohne Feiertag tätig ist.




LAG Berlin-Brandenburg

Wiedereinstellung bei demselben Dienstgeber im TV-L: Erfahrungsstufe bleibt erhalten

Bei einer Wiedereinstellung ohne schädliche Unterbrechung bestimmt sich die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L. Dabei hat der Dienstgeber die zuvor anerkannten Erfahrungsstufen zwingend zu berücksichtigen. Dies gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg auch dann, wenn nicht nachvollziehbar ist, aufgrund welcher Beschäftigungszeiten die Stufenzuordnung bislang erfolgt ist.




Bundesarbeitsgericht

Stufenzuordnung bei Herabgruppierung im TV-L

Bei der Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe bemisst sich die Stufenzuordnung nach der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe. Dies gilt auch dann, wenn die Herabgruppierung kurz nach einer Höhergruppierung folgt und der Arbeitnehmer dadurch eine Stufe schlechter steht als vor der Höhergruppierung. Das BAG hat entschieden, dass die Tarifregelung im TV-L grundrechtskonform ist. Auch ein Hinweis des Arbeitgebers auf die entgeltrechtlichen Auswirkungen war nicht erforderlich.