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Arnold/Tillmanns, PflegeZG § 3 Pflegezeit / 4 Pflegeteilzeit

Dr. Peter H. M. Rambach
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Rz. 45

Der Beschäftigte kann vom Arbeitgeber – anstelle einer vollständigen Freistellung – auch eine lediglich teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung verlangen. Bei einer teilweisen Freistellung muss er mit der Ankündigung der Pflegezeit auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

 

Rz. 46

Nimmt der Beschäftigte nur eine teilweise Freistellung in Anspruch, sieht das PflegeZG vor, dass Arbeitgeber und Beschäftigter eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit zu treffen haben. Für die Vereinbarung ist die Schriftform wegen der Warn- und Beweisfunktion, d. h. im Interesse der Rechtssicherheit zwingend (s. o. Rz. 37).[1]

 

Rz. 47

Der Arbeitgeber hat den (Teilzeit-)Wünschen des Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dringende betriebliche Belange stehen entgegen (§ 3 Abs. 4 PflegeZG). Der gesetzliche Begriff der "entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe" ist im Gesetz nicht näher erläutert. Das können Interessen jeglicher Art sein. Sie sind zu berücksichtigen, wenn sie "betrieblich" sind, sich also auf die Verhältnisse des Betriebs beziehen.[2] Im Gegensatz zu § 8 Abs. 4 TzBfG genügen für die Ablehnung eines Anspruchs auf Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit nach § 3 Abs. 4 PflegeZG nicht nur betriebliche Gründe. Sie müssen vielmehr "dringend", d. h. von besonderem Gewicht sein. Bloße Störungen im Betriebsablauf genügen dafür nicht. Diese treten regelmäßig beim Fehlen eines Mitarbeiters auf. Sie sind hinzunehmen und durch entsprechenden Vorhalt von Personal auszugleichen. Andererseits sind dringende betriebliche Gründe nicht nur anzunehmen, wenn dem Arbeitgeber durch die Arbeitsbefreiung zum gewünschten Termin ein Schaden entsteht.

Die Regelung ist insoweit dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (...

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