Eingruppierung einer studentischen Hilfskraft in den TV-L

Eine studentische Hilfskraft wurde in den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder eingruppiert, nachdem die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses für unzulässig erklärt wurde. Ihre tatsächliche Tätigkeit entsprach nicht derjenigen einer wissenschaftlichen Hilfstätigkeit.

Eine Informatik-Studentin wurde an einer Universität als studentische Hilfskraft beschäftigt. Grundlage waren mehrere befristete Arbeitsverhältnisse. Zuletzt verrichtete sie Programmierarbeiten in der Zentraleinrichtung „Computer und Medienservice“. Daraufhin verlangte sie die Eingruppierung in den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L) und wandte sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Befristung ohne wissenschaftliche Hilfstätigkeit nicht möglich

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht gaben der Studentin Recht. Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz ist vorliegend nicht möglich. Die Tätigkeit der Studentin war verwaltungstechnischer Art und diente nicht der Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse. Ohne eine solche wissenschaftliche Hilfstätigkeit ist die Studentin allerdings nach den Bestimmungen des TV-L einzugruppieren.

Hintergrund zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Für eine zulässige Befristung nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz muss eine studentische Hilfskraft entweder wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten erbringen. Voraussetzung für eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit ist dabei, dass für die Forschung und Lehre anderer unterstützend zugearbeitet wird. Nicht ausreichend ist, dass die Tätigkeit dem Hochschulbetrieb allgemein zugutekommt.

(Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 5.6.2018, 7 Sa 143/18)

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Pressemitteilung ArbG Berlin
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