Regelmäßiger Beschäftigungsort maßgeblich für Feiertagszuschläge im TV-L
Für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, richtet sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge danach, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist.
Arbeitnehmer war für Fortbildungsveranstaltung in anderem Bundesland
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßiger Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen liegt. Er nahm auf Anordnung seines Arbeitgebers vom 1. bis 5. November 2021 an einer Fortbildungsveranstaltung in Hessen teil. Das auf den 1. November fallende Hochfest Allerheiligen ist zwar nach dem Feiertagsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gesetzlicher Feiertag, nicht jedoch nach den für das Bundesland Hessen geltenden landesrechtlichen Bestimmungen.
Vor diesem Hintergrund streiten die Parteien darüber, ob dem Arbeitnehmer gleichwohl für die am 1. November 2021 von ihm in Hessen unstreitig erbrachte Arbeitsleistung Feiertagszuschläge zustehen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Arbeitgeberin die Klage abgewiesen.
Regionaler Feiertag am regelmäßigen Beschäftigungsort führt auch bei Arbeit in anderem Bundesland zu Feiertagszuschlägen
Die hiergegen gerichtete Revision des Beschäftigten hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Dem Arbeitnehmer stehen die begehrten Feiertagszuschläge zu. Für den Zuschlagsanspruch ist nach den tariflichen Regelungen des TV-L der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich. Dieser lag im Streitfall in Nordrhein-Westfalen.
(BAG, Urteil v. 1.8.2024, 6 AZR 38/24)
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