Anspruch auf „Besitzstandszulage Kind“

Ein Anspruch auf die „Besitzstandszulage Kind” gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 TVÜ-L besteht nur so lange, wie der Beschäftigte gemäß einer entsprechenden Festsetzung der Kindergeldkasse Kindergeld tatsächlich und ununterbrochen bezieht. Die bloße Kindergeldberechtigung ist hierfür unzureichend. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

Klägerin macht Besitzstandszulage Kind geltend

Die Klägerin erhält Kindergeld und von der Beklagten die „Besitzstandszulage Kind“ im Sinne des § 11 TVÜ-Länder. Mit Ablauf des 31.8.2012 wurde der Antrag auf Kindergeld von der Familienkasse abgelehnt. Obwohl der Anspruch objektiv bestanden hatte, wurde der Bescheid rechtskräftig. Nachdem die Klägerin zum 1.6.2013 einen neuen Antrag gestellt hatte, wurde ihr wieder Kindergeld gewährt. Die Klägerin machte sodann gegenüber der Beklagten Anspruch auf die „Besitzstandszulage Kind“ geltend.

BAG: Kein Wiederaufleben des Anspruchs nach Unterbrechung

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das BAG entschied, dass Voraussetzung für den Bezug der „Besitzstandszulage Kind“ nach § 11 TVÜ-Länder grundsätzlich der tatsächliche Kindergeldbezug sei. Die bloße materielle Anspruchsberechtigung reiche hierfür nicht aus.

Und auch im Falle wie vorliegend, wenn die Kindergeldkasse die Festsetzung von Kindergeld bestandskräftig ablehnt oder bestandskräftig aufhebt, erlösche der Anspruch auf die Besitzstandszulage endgültig, selbst wenn der Bescheid rechtswidrig, aber nicht nichtig sei, und der Bescheid der Kindergeldkasse nicht mit Einspruch und/oder Klage angegriffen werde; denn wenn der Beschäftigte nach einer Unterbrechung erneut Kindergeld erhält, dann lebe der Anspruch auf die „Besitzstandzulage Kind” nur in den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Länder wieder auf.

Im vorliegenden Fall hätte somit die Klägerin den Bescheid im Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls gerichtlich angreifen müssen (BAG, Urteil v. 29.6.2022, 6 AZR 465/21).


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