Übertragung des tariflichen Mehrurlaubs in Anwendung beamtenrechtlicher Regelungen?
Der Kläger ist bei der Beklagten als Forstwirt beschäftigt. Er hatte Anfang 2022 noch einen Resturlaubsanspruch von 10 Tagen tariflichen Mehrurlaubs gemäß § 26 TV-L-Forst, der wörtlich mit § 26 TV-L übereinstimmt. Nach einem Arbeitsunfall im Mai 2022 war er bis Ende November desselben Jahres arbeitsunfähig und konnte seinen Urlaub nicht antreten. Die Beklagte wies den Kläger im Laufe des Jahres 2022 darauf hin, dass der Resturlaub aus dem Vorjahr spätestens bis zum 30. September genommen werden müsse, da er andernfalls verfalle.
Verfall tariflichen Urlaubs
Die Tarifvertragsparteien können, Urlaubsansprüche, die über den gesetzlichen Mindestjahresurlaub von 4 Wochen hinausgehen, frei regeln. Im TV-L und TV-L Forst ist festgelegt, dass Resturlaub bis spätestens zum 31. März des Folgejahres angetreten werden muss (§ 26 Abs. 2 Buchst. a TV-L/ TV-L Forst). Kann der Urlaub aufgrund von Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen bzw. dienstlichen Gründen nicht bis zu diesem Datum genommen werden, verlängert sich die Frist für den Antritt des Erholungsurlaubs auf den 31. Mai des Folgejahres.
Verlängerung tariflicher Verfallsfristen nach beamtenrechtlichen Vorschriften
Das Niedersächsische Finanzministerium richtete sich mit einem Schreiben aus dem Jahr 2001 an „alle Personalstellen des Landes“ und erklärte, dass Tarifbeschäftigte bei der Übertragung von Resturlaub ähnlich wie Beamte behandelt werden können. Nach den beamtenrechtlichen Regelungen verfällt der Resturlaub erst, wenn er nicht bis zum Ablauf der ersten 9 Monate des folgenden Urlaubsjahres angetreten wird (§ 8 NEUrlVO).
Die Beklagte vertrat daher die Ansicht, dass der tarifliche Mehrurlaub des Klägers mit Ablauf des 30.9.2022 verfallen sei.
Wirkung von Verwaltungsvorschriften
Das BAG entschied, dass das Schreiben des Finanzministeriums nicht automatisch für das Arbeitsverhältnis der Parteien gilt. Verwaltungsvorschriften, Erlasse und Verfügungen haben grundsätzlich nur verwaltungsinterne Bedeutung. Damit die beamtenrechtlichen Regelungen zum Urlaubsverfall auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind, hätte die Beklagte die Regelung aus dem Schreiben des Niedersächsischen Finanzministeriums umsetzen müssen – beispielsweise durch eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf § 8 NEUrlVO, eine Gesamtzusage oder die Etablierung einer betrieblichen Übung.
Sollten die beamtenrechtlichen Regelungen zum Urlaubsverfall auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar sein, muss das Landesarbeitsgericht prüfen, ob und inwieweit die tariflichen Regelungen zum Verfall von Urlaub abgeändert wurden und ob der strittige Urlaub dadurch verfallen ist.
(BAG, Urteil vom 28.01.2025 – 9 AZR 66/24; vorgehend: LAG Niedersachsen, Urteil vom 07.02.2024 – 8 Sa 568/23)
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