Fachbeiträge & Kommentare zu TV-L

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Strukturausgleich / 10 Ärzte (§ 12 Abs. 7)

Auf Ärzte im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet die Regelung des § 12 TVÜ-Länder keine Anwendung. Für diese Ärzte, die unter § 41 TV-L oder unter den TV-Ärzte (Länder) fallen, gilt eine eigenständige Regelung, die sich auf Fachärzte der Lebensaltersstufen 45 und 47 der Vergütungsgruppe Ia BAT/BAT-O beschränkt; insoweit wird auf § 41 Nr. 25 TV-L bzw. auf § 9 TVÜ-Ärzte ve...mehr

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Strukturausgleich / 4 Zahlungsbeginn (§ 12 Abs. 2)

Absatz 2 regelt – ebenso wie Absatz 2 der Vorbemerkungen zu der Anlage 3 TVÜ-Länder – den Zahlungsbeginn. Dies ist in der Regel der 1.11.2008, wie die nachfolgende Übersicht zeigt:mehr

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Strukturausgleich / 6 Teilzeitbeschäftigung (§ 12 Abs. 4)

Die in den Strukturausgleichstabellen aufgelisteten Beträge beziehen sich auf Vollbeschäftigte. Satz 1 regelt deshalb, dass Teilzeitbeschäftigten der Strukturausgleich nur anteilig zusteht, da diese sonst im Verhältnis zu Vollbeschäftigten überproportional besser gestellt wären. Dies entspricht der in § 24 Abs. 2 TV-L enthaltenen Regelung. Für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost,...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 7.2.1 Diskriminierungsverbot

Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrags nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG). Insbesondere muss einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt oder...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 1.2 Tarifliche Befristungsregelung des § 30 TVöD bzw. § 30 TV-L

§ 30 TVöD erklärt beide Formen der Befristung – die mit und ohne Sachgrund – für zulässig. Für befristete Arbeitsverträge gelten gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 TVöD grundsätzlich die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). § 30 TVöD enthält jedoch einige Sonderregelungen zur Abwicklung der befristeten Verträge, insbesondere zur Dauer der Befristung, zur Kündigu...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 5.2.12 Befristete Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Abschluss eines neuen befristeten Vertrags nach Erreichen der Regelaltersgrenze Nach § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD endet das Arbeitsverhältnis automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat. Soll die/der Beschäftigte weiterbeschäftigt werden, "i...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 5.3.1 Probezeit

Bei befristeten Verträgen mit sachlichem Grund gelten nach dem Tarifvertrag die ersten 6 Monate als Probezeit (§ 30 Abs. 4 Satz 1 TVöD / TV-L). Die Kündigungsfrist beträgt dabei 2 Wochen zum Monatsschluss, § 30 Abs. 4 TVöD . Die Dauer der Probezeit bei Befristungen mit sachlichem Grund entspricht somit der auch bei unbefristeten Verhältnissen in § 2 Abs. 4 TVöD vorgegebenen ...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 4.6.2 Probezeit verkürzt

Probezeit: Als Probezeit gelten abweichend von § 2 Abs. 4 Satz 1 TVöD bei befristeten Arbeitsverhältnissen ohne sachlichen Grund die ersten 6 Wochen (§ 30 Abs. 4 Satz 1 TVöD / TV-L). Innerhalb der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig, da dadurch zuungu...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 3.2 Textform für Befristung auf die Regelaltersgrenze

Eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung endet, stellt eine Befristung dar und ist daher nach der bis 31.12.2024 maßgebenden Rechtslage schriftlich zu vereinbaren. § 33 Abs. 1 Buchst. a) TVöD/TV-L enthält eine solche Befristung. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 5.3 Besonderheiten nach § 30 TVöD für die Befristung mit Sachgrund

Für Beschäftigte in einer "Angestelltenrentenversicherungspflichtigen" Tätigkeit im Tarifgebiet West haben die Tarifvertragsparteien folgende Besonderheiten gegenüber der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 1 TzBfG in § 30 Abs. 3 TVöD § 30 Abs. 3 TV-L vereinbart: 5.3.1 Probezeit Bei befristeten Verträgen mit sachlichem Grund gelten nach dem Tarifvertrag die ersten 6 Monate als...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 8.1 Unbefristetes Arbeitsverhältnis

Bei wirksamer Befristung endet das Arbeitsverhältnis automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Genügt die Begründung für eine Befristung nicht den Anforderungen einer sachlichen Rechtfertigung oder liegen die Voraussetzungen einer erleichterten Befristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG oder § 14 Abs. 3 TzBfG nicht vor, so ist die Befristungsabrede nach § 16 Sat...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 2.3 Auflösend bedingte Arbeitsverträge

Für auflösend bedingte Arbeitsverträge, deren Beendigung vom Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses abhängig sein soll, gelten nach § 21 TzBfG die Regelungen zur Zweckbefristung entsprechend. Auflösende Bedingungen sind nur sehr eingeschränkt zulässig: An den sachlichen Grund für die auflösende Bedingung stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen. Der Sachgrund ...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 4.2.9 Verfahrensfragen

Sachgrundlose Befristung als Organisationsentscheidung Ein Arbeitgeber – auch ein der Bestimmung des Art. 33 Abs. 2 GG unterworfener öffentlicher Arbeitgeber – kann eine Grundsatzentscheidung dahingehend treffen, dass eine bestimmte zu besetzende Stelle nur im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund besetzt werden soll, und Bewerberinnen und Bewerb...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 7.1 Allgemeines

Das befristete Arbeitsverhältnis endet mit Zeitablauf, Bedingungseintritt usw. automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Damit finden die gesamten Kündigungsschutzvorschriften keine Anwendung. Während der Laufzeit der Befristung ist der Arbeitsvertrag grundsätzlich nicht ordentlich kündbar, [1] es sei denn, die Kündigungsmöglichkeit ist tarifvertraglich (so in § 30 TVö...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 4.6.3 Kündigung, Kündigungsfrist

Kündigungsfrist: Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens 12 Monate beträgt. Die Kündigungsfristen ergeben sich im Einzelnen aus § 30 Abs. 5 Satz 2 bis 4 TVöD. Danach ergibt sich für Kündigungen in der Probezeit von 6 Wochen eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsschluss. Nach § 30 Abs. 5 beträgt die Kündig...mehr

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Aufbau-, Struktur und allge... / 1.3 Protokollerklärungen, Niederschriftserklärungen

An zahlreichen Stellen des TV-L wie der Entgeltordnung sind Protokollerklärungen angefügt. Teils normieren sie selbstständige Tatbestände und sind nur aus Gründen der Verständlichkeit der eigentlichen Tarifnorm in Protokollerklärungen "ausgelagert" worden, teils handelt es sich um authentische Interpretationen der jeweiligen tariflichen Regelung. Sie haben Tarifcharakter und...mehr

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Aufbau-, Struktur und allge... / 1 Aufbau der Entgeltordnung

Die Rechtsgrundlage für die Eingruppierung bildet § 12 TV-L. § 12 TV-L beinhaltet neben den rechtlichen Grundlagen der Eingruppierung, insbesondere der Tarifautomatik, auch die wichtigen Grundprinzipien für das Bewertungverfahren. In § 12 Abs. 1 Satz 1 TV-L wird auf die Anlage A – die Entgeltordnung – verwiesen. Einbindung der Entgeltordnung in den TV-L 1.1 Teile, Abschnitte u...mehr

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Aufbau-, Struktur und allge... / 1.2 Tätigkeitsmerkmale

Die weitere Gliederung erfolgt nach Entgeltgruppen, die die sog. Tätigkeitsmerkmale enthalten. Einige Entgeltgruppen werden in 2 oder mehr Fallgruppen unterteilt. Bei den Fallgruppen handelt es sich innerhalb einer Entgeltgruppe um eine Binnendifferenzierung; die jeweiligen Fallgruppen zu einer Entgeltgruppe sind gleichwertig. In der EntgO zum TV-L sind die Tätigkeitsmerkmale...mehr

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Aufbau-, Struktur und allge... / 2 Die Grundprinzipien der Entgeltordnung

Die wichtigsten teil- bzw. abschnittsübergreifenden Strukturprinzipien der Entgeltordnung lauten: Vollständigkeitsprinzip Spezialitätsgrundsatz Baukastensystem, Heraushebungsmerkmale Hälftigkeitsprinzip die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit der Ausbildungsbezug (Minus-Eins-Regelung, der sonstige Beschäftigte) Diese Prinzipien werden in erster Linie aus den Vorbemerkungen zu a...mehr

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Aufbau-, Struktur und allge... / 3.2 Ständiger Vertreter

Sieht eine Eingruppierungsnorm als tarifliche Anforderung die Funktion eines "ständigen Vertreters" vor, ist hierunter gemäß der Vorbemerkungen Nr. 7 zu allen Teilen der Entgeltordnung nicht die Vertretung im Urlaub oder sonstiger Abwesenheit zu verstehen. In solchen Fällen handelt es sich um einen "ständigen Abwesenheitsvertreter", auf den ggf. § 14 TV-L Anwendung findet. D...mehr

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Aufbau-, Struktur und allge... / 2.2 Vollständigkeitsprinzip der Entgeltordnung

Mit der Entgeltordnung sollen wie schon zuvor mit der Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O alle im Geltungsbereich des TV-L anfallenden Tätigkeiten erfasst werden, um sie tarifrechtlich zu bewerten. Das Bundesarbeitsgericht sprach bei der Vergütungsordnung daher vom "universalen" Charakter der Vergütungsordnung.[1] Dies gilt gleichermaßen für die Entgeltordnung. Der universale Ch...mehr

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Aufbau-, Struktur und allge... / 2.6 "entsprechende Tätigkeit"

Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Für eine Vielzahl von Eingruppierungen wird neben der subjektiven Tätigkeit zusätzlich eine "entsprechende Tätigkeit" gefordert. Praxis-Beispiel Beispiele für Tätigkeitsmerkmale, die neben subjektiven Voraussetzungen eine entsprechende Tätigkeit fordern Teil I EntgO, EG 13 bis EG 15: neben der wissenschaftlichen Hochschulbi...mehr

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Aufbau-, Struktur und allge... / 2.7 Erfordernis einer Vorbildung oder Ausbildung, Minus-Eins-Regelung

Die Tarifvertragsparteien können die Eingruppierung von einem bestimmten Ausbildungserfordernis abhängig machen. Das kann zur Folge haben, dass Arbeitnehmer, die die geforderte Ausbildung nicht besitzen, bei gleicher Tätigkeit eine niedrigere Vergütung erhalten. Den Tarifvertragsparteien steht es frei, den Vergütungsanspruch nicht nur von der Ausübung einer bestimmten Tätigk...mehr

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Aufbau-, Struktur und allge... / 2.1 Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung

Wie schon der Vergütungsordnung sind auch der Entgeltordnung "Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung" vorangestellt. Übersicht zum Regelungsinhalt der Vorbemerkung zu allen Teilen der Entgeltordnung Vorbemerkung Nr. 1 Die Vorbemerkung Nr. 1 regelt das Verhältnis der Teile I und II zueinander. Danach stehen die beiden Teile grundsätzlich selbstständig nebeneinander. S...mehr

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Überstunden/Mehrarbeit / 10.1 Die Überstundendefinition (TVöD, TV-L bis 30.6.2026):

Bereits bisher enthält § 7 Abs. 8 TV-L eine gegenüber der grundsätzlichen Begriffsbestimmung der Überstunde in § 7 Abs. 7 TV-L eigenständige Definition für Überstunden im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors, im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit sowie im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit. Nach dem bisherigen Tarifwortlaut in § 7 Abs. 8 Buchst....mehr

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Überstunden/Mehrarbeit / 10.2 Die tarifliche Neuregelung im TV-L

Die Tarifvertragsparteien des TV-L haben offenbar die geschilderte Entwicklung in der Rechtsprechung des BAG der letzten Jahre zum Anlass genommen, die Überstundendefinition im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit mit der Tarifeinigung vom 14. Februar 2026 neu zu fassen. Die Tarifregelung in § 8 TV-L lautet: “Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstu...mehr

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Überstunden/Mehrarbeit / 9.1 Voraussetzungen für die Umwandlung

Die Umwandlung setzt zwingend ein Arbeitszeitkonto gemäß § 10 TV-L voraus. Ein Arbeitszeitkonto, das der Arbeitgeber, die beiden Parteien des Arbeitsvertrags oder die Betriebsparteien nicht auf der Grundlage des § 10 TV-L, sondern nach anderen Regeln aufgestellt haben, genügt nicht als Voraussetzung für eine Umwandlung von Überstunden und Überstundenzuschlägen in Zeit. Ein A...mehr

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Überstunden/Mehrarbeit / 10.3 Die Entwicklung in der Rechtsprechung vor 2021

Vor der grundlegenden Änderung der Rechtsprechung des BAG, der zufolge die Überstundendefinition in § 8 TVöD bzw. TV-L in der Fassung bis 30.6.2026 wegen Verstoß gegen die Normenklarheit unwirksam ist, vertrat das BAG die nachfolgend geschilderte Auffassung. Für Wechselschicht- und Schichtarbeit besteht eine besondere Überstundenregelung. Nach § 7 Abs. 8 Buchst. c TV-L sind a...mehr

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Überstunden/Mehrarbeit / 3 Begriff der Mehrarbeit

Als Mehrarbeit werden im TV-L diejenigen Arbeitsstunden bezeichnet, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TV-L) leisten, § 7 Abs. 6 TV-L. Die Begriffe "Mehrarbeit" und "Überstunden" werden erkennbar nicht synonym verwendet. Dort wo Überstunden und Me...mehr

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Überstunden/Mehrarbeit / 6.3 Bezahlung des Überstundenzuschlags

Als Ausgleich regelt § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a TV-L Zeitzuschläge je Stunde für eine Überstunde des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe (Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts vgl. Stichwort Zuschläge, P...mehr

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Überstunden/Mehrarbeit / 2 Begriff der Überstunde

Der Begriff der Überstunde ist in § 7 Abs. 7 TV-L geregelt und wird unter dem Stichwort "Arbeitszeit" ausführlich erörtert. Kurz zusammengefasst kann eine Arbeitsstunde erst dann eine zuschlagspflichtige Überstunde sein, wenn die folgenden 4 Voraussetzungen erfüllt sind: Eine Arbeitsstunde geht über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten für die Woch...mehr

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Überstunden/Mehrarbeit / 6.2 Bezahlung eines Zuschlags bei Mehrarbeit?

Die Begriffe "Mehrarbeit" und "Überstunden" werden erkennbar nicht synonym verwendet. Mit diesen unterschiedlichen Definitionen haben die Tarifvertragsparteien klargestellt, dass bei Teilzeitbeschäftigten eine zuschlagspflichtige Überstunde erst entstehen kann, wenn die Arbeitszeit für einen Vollbeschäftigten überschritten wird. Diese Differenzierung war bereits in der Vorgä...mehr

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Überstunden/Mehrarbeit / 8 Mehrarbeit und Überstunden des Führungspersonals

Für Beschäftigte ab Entgeltgruppe 13 bestehen zum Ausgleich bzw. zur Abgeltung von Überstunden und Mehrarbeiten Ausnahmen. Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 15 und 15Ü bei obersten Landesbehörden sind Mehrarbeit und Überstunden durch das Tabellenentgelt abgegolten (§ 8 Abs. 3 Satz 1 TV-L). Gleiches gilt nach § 8 Abs. 3 Satz 3 TV-L für Leiterinnen und/oder Leiter von Diensts...mehr

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Überstunden/Mehrarbeit / 6.1 Bezahlung der geleisteten Arbeitsstunde

Bei Überstunden wird die geleistete Arbeitsstunde mit dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4 bezahlt. Dies folgt aus der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 1 TV-L. Darüber hinaus besteht Anspruch auf Zahlung eines Überstundenzuschlags (siehe Ziffer 6.3). Der Anspruch...mehr

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Überstunden/Mehrarbeit / 7 Freizeitausgleich bei Mehrarbeit/Überstunden

Nach § 8 Abs. 2 TV-L geht Freizeitausgleich bei Überstunden entsprechend der früheren Regelung in § 17 Abs. 5 BAT grundsätzlich einer Abgeltung durch Zahlung der Überstundenvergütung vor. Die Arbeitsbefreiung als Überstundenausgleich soll möglichst bis zum Ende des nächsten Kalendermonats, spätestens aber bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ableistung der Überstunde...mehr

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Überstunden/Mehrarbeit / 6.4 Fälligkeit der Bezahlung von Überstunden/Mehrarbeit und Überstundenzuschlägen

Die Fälligkeit der Bezahlung von Überstunden/Mehrarbeit und Überstundenzuschlägen ergibt sich aus § 24 Abs. 1 Satz 4 TV-L. Hiernach sind Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig. Zahltag ist der letzte Tag des Monats, für den das Entgelt zusteht (§ 24 Abs. 1 Satz 2 TV-L). De...mehr

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Überstunden/Mehrarbeit / 12 Besondere Gruppen von Arbeitnehmern

Für einzelne Gruppen von Arbeitnehmern können Überstunden aufgrund besonderer Schutzvorschriften nicht oder nur sehr eingeschränkt angeordnet werden: § 8 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bestimmt, dass Jugendliche nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden dürfen. Nur dann, wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf ...mehr

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Überstunden/Mehrarbeit / 1 Einleitung

Die Voraussetzungen für die Annahme einer zuschlagspflichtigen Überstunde auf der Grundlage des Grundbegriffs der Überstunde, flexible Arbeitszeitmodelle (Gleitzeit u. a.) sowie die besonderen Arbeitszeitmodelle der täglichen Rahmenzeit und des wöchentlichen Arbeitszeitkorridors sind unter dem Stichwort "Arbeitszeit" (2.3 Überstundenbegriff, 2.4 Arbeitszeitmodelle des TV-L u...mehr

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Überstunden/Mehrarbeit / 9.2 Wirtschaftliche Folgen der Umwandlung von Geld in Zeit

Bei der Umwandlung von Entgelt in Zeit werden 60 Minuten mit 100 % gleichgesetzt, sodass die Höhe des jeweiligen Zeitzuschlags – bei Überstunden also je nach Entgeltgruppe 15 % und 30 % – Zeitguthaben von (0,6 × 15 bzw. 0,6 × 30, also von) 9 und von 18 Minuten ergeben. Bei einer Umwandlung von Zeitzuschlägen (also von Entgelt) in Zeit ist zu berücksichtigen, dass sich ein fin...mehr

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Überstunden/Mehrarbeit / 9 Umwandlung und Ausgleich in Zeit

Sowohl das Entgelt für Überstundenzuschläge als auch das Entgelt für die Überstunde als solche kann in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden, § 8 Abs. 1 Satz 4 und 5 TV-L. Die Umwandlung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden (hierzu Ziffer 8.1). Bei der Umwandlung sind die sich ergebenden Rechtsfolgen wirtschaftlich zu bewerten (hierzu Ziffer 8.2). 9.1 Voraussetzungen ...mehr

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Überstunden/Mehrarbeit / 4 Verpflichtung zur Leistung von Überstunden und Mehrarbeit

Nach der allgemeinen für Sonderformen der Arbeit geltenden Regelung in § 6 Abs. 5 TV-L sind Beschäftigte im Rahmen "begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten" zur Leistung von Überstunden verpflichtet. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff stellt keine besonders hohen Anforderungen an die Zulässigkeit, Überstunden anzuordnen. Da nicht einmal "dringende" Gründe geford...mehr

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Überstunden/Mehrarbeit / 10.5 Urteil des BAG vom 23.3.2017 zur "1. Alternative"

In der Entscheidung vom 23.3.2017[1] hat das BAG zu der o. g. nicht geklärten Frage zur "1. Fallkonstellation" Stellung genommen und entschieden, dass Überstunden für Teilzeitbeschäftigte bei Wechselschicht- und Schichtarbeit dann entstehen, wenn die im Dienstplan ausgewiesene tägliche Arbeitszeit aufgrund der Anordnung weiterer Stunden durch "ungeplante" Stunden überschritt...mehr

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Die Tarifautomatik und das ... / 1.10 Sonderfall: Hineinwachsen in eine höherwertige Tätigkeit (§ 13 TV-L)

Die Aufgaben in den öffentlichen Verwaltungen unterliegen einem steten Wechsel. Die von den Beschäftigten auszuübenden Tätigkeiten können sich ohne Einflussnahme des Personalamts in der Weise ändern, dass sie gem. § 12 Abs. 1 Satz 3 TV-L den tariflichen Anforderungen einer höheren Entgeltgruppe entsprechen. Diesem Sachverhalt haben die Tarifvertragsparteien durch § 13 TV-L R...mehr

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Die Tarifautomatik und das ... / 1.5 Die §§ 12, 13 TV-L als Grundnormen der Eingruppierung

Alle Eingruppierungsvorgänge ab dem 1.1.2012 sind grundsätzlich nach diesen Vorschriften vorzunehmen. Die §§ 12 und 13 TV-L sind an die Regelungen in den §§ 22, 23 BAT/BAT-O angelehnt und enthalten im Vergleich zum bisherigen Recht keine inhaltlichen Änderungen. Deswegen können bei Eingruppierungen die bisherigen Auslegungs- und Rechtsprechungsgrundsätze weiter herangezogen w...mehr

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Die Tarifautomatik und das ... / 1.2 Geltungsbereich des § 12 TV-L und der Entgeltordnung

Die Eingruppierungsregelungen der §§ 12, 13 TV-L gelten nur für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen. § 12 TV-L i. V. m. der Anlage A kommt bei beidseitiger Tarifgebundenheit unmittelbarer und zwingend gem. § 4 Abs. 1 TVG sowie im Übrigen kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme zur Anwendung. Es handelt sich um nicht verzichtbare Mindestarbeitsbedingunge...mehr

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Die Tarifautomatik und das ... / 1.9.2 Direktionsrecht: Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (§ 14 TV-L)

Im Berufsalltag ergeben sich regelmäßig Situationen, in denen aus personalwirtschaftlichen/organisatorischen (sachlichen) Gründen Mitarbeitern vorübergehend für einen überschaubaren Zeitraum eine Tätigkeit übertragen wird, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als der vorliegenden Entgeltgruppe entspricht. In diesen Fällen greift nicht der Grundsatz der Tarifautomatik. J...mehr

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Die Tarifautomatik und das ... / 3.1.1 Anwendungsbereich des § 17 Abs. 4 TV-L: Sonderfälle

Hinsichtlich der Höhergruppierung aufgrund des Hineinwachsens in eine höherwertige Tätigkeit gem. § 13 TV-L wird auf die Darlegungen unter Ziff. 1.10 verwiesen. Erfüllt ein Beschäftiger zunächst nicht die subjektiven Voraussetzungen eines Tätigkeitsmerkmals wird er gem. der Vorbem. Nr. 1 zu allen Teilen der EntgO in eine niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert. Werden diese sub...mehr

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Die Tarifautomatik und das ... / 3 Höhergruppierung § 17 Abs. 4 TV-L

3.1 Voraussetzungen Überträgt der Arbeitgeber dem Beschäftigten eine tariflich höher bewertete Tätigkeit auf Dauer, ist der Beschäftigte mit dem Tag der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit automatisch in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert.[1] Dies folgt aus dem Grundsatz der Tarifautomatik. Im Arbeitsvertrag ist in diesem Fall eine Änderung hinsichtlich der vom Beschäf...mehr

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Die Tarifautomatik und das ... / 5.2 Mitbestimmung bei der Eingruppierung

Eingruppierung ist die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer tariflichen Lohn- oder Gehaltsgruppe im Rahmen eines kollektiven Entgeltschemas. Sie ist keine rechtsgestaltende Maßnahme seitens des Arbeitgebers, sondern ergibt sich aus der Tarifautomatik unmittelbar aus der Übertragung tariflich geregelter Tätigkeiten. Die Eingruppierung ist also ein gedanklicher Vorgang, ein ...mehr

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Die Tarifautomatik und das ... / 3.2 Zuordnung der Stufe

Im Falle der Höhergruppierung erfolgt die Zuordnung zur Tabellenstufe in der höheren Entgeltgruppe nicht stufengleich, sondern die Zuordnung zur Stufe erfolgt nach dem Entgelt im Wege des betragsmäßigen Vergleichs. Der Beschäftigte wird in der höheren Entgeltgruppe der Stufe zugeordnet, in der er mindestens sein bisheriges Tabellenentgelt erhält. Untergrenze für die Zuordnun...mehr